fahrlässige schwere Körperverletzung etc. | Leib und Leben
Sachverhalt
ergibt sich vielmehr aus den Aussagen der Beteiligten und der Zeugen sowie aus den anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen. Diese Beweismittel zu würdigen ist ureigenste Aufgabe des Richters; diese kann und darf er nicht an einen Experten delegieren. Ob der Zeuge R. etwas gesehen hat und was er gese- hen hat, hat er selbst ausgesagt; anlässlich des Augenscheins konnte zudem die von ihm einsehbare Strecke überprüft werden. Auch dazu bedarf es keines Exper- ten. Nachstellung und Expertise würden weitgehend auf Annahmen beruhen, die für den Richter nicht verbindlich sind und ihn von der Aufgabe, die vorhandenen Beweise zu würdigen, nicht entlasten können. Aus diesen Gründen sind die Nach- stellung der Situation und die Einholung einer Expertise abzulehnen.
c) Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag, I. als Zeuge zu befragen. Der Angeklagte macht geltend, die angegebene unterschiedliche Breite der Aussen- rückspiegel ergebe sich daraus, dass sie am 18. Juni 2001 von der Führerkabine (act. 4.8), während am 11. März 2002 vom Aufbau des von ihm geführten Lastwa- gens (act. 44) gemessen worden sei. Lastwagenkabine und -aufbau würden aber praktisch die gleiche Breite aufweisen, was er ohne weiteres bestätigen sowie durch die Einvernahme von I. und den Augenschein erhärtet werden könne. Indessen ha- ben die anlässlich des Augenscheins vorgenommenen Messungen ergeben, dass der Lastwagen vorne 2.15 m und hinten 2.33 m breit ist. Bei dieser Sachlage kann folglich auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden.
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3. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden sprach X. der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, schuldig. Dem Kantons- gerichtsausschuss kommt als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneinge- schränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil überprüft er jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen).
b) Eine fahrlässige Körperverletzung kann im Strassenverkehr gewöhnlich nicht anders als durch Verletzung von Verkehrsregeln begangen werden. Ursache des Verletzungserfolges ist dann diese Widerhandlung mit der ihr notwendig inne- wohnenden abstrakten Verkehrsgefährdung und die aus dieser hervorgegangene konkrete Gefährdung einer oder mehrerer bestimmter Personen (Art. 90 SVG). In gleichem Masse, wie der Eintritt einer Verletzung nur die Folge der vorausgegan- genen abstrakten und konkreten Gefährdung ist, besteht auch zwischen der Rechts- widrigkeit des Gefährdungstatbestandes und jener des Verletzungsdelikts ein un- mittelbarer, enger Zusammenhang, denn rechtswidrig ist die eingetretene Körper- verletzung nur, wenn es auch das gefährdende Verkehrsverhalten war. Das Unrecht der Gefährdung, das Grundlage und Voraussetzung des Unrechts der Verletzung ist, bildet mit diesem zusammen ein untrennbares Ganzes und ist daher sinn- gemäss im Straftatbestand des Art. 125 StGB mitenthalten. Entsprechendes gilt für das Verschulden. Wie in BGE 91 IV 32 f. ausgeführt wurde, liegt die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, welche die Fahrlässigkeit beim Verletzungsdelikt des Art. 125 StGB ausmacht, bei Verkehrsunfällen gerade darin, dass sich der Täter der Verlet- zung von Verkehrsregeln und damit der Verkehrsgefährdung schuldig machte. Das Verschulden, das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Sicherheit ein- zelner Personen liegt, bestimmt denn auch den Grad des Verschuldens, das dem Täter wegen Körperverletzung zur Last fällt. Je unvorsichtiger ein Fahrzeugführer sich benimmt, um so grösser ist die abstrakte und konkrete Gefährdung und damit auch sein Verschulden, und desto schwerer wird er für die Körperverletzung be- straft, zu der die Gefährdung geführt hat. Durch die nach Art. 125 StGB ausgefällte Strafe wird daher notwendig auch das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit liegende Verschulden mitabgegolten. Es darf daneben nicht auch noch Art. 90 SVG angewendet werden, ansonsten der Täter für dasselbe Verschulden zweimal be- straft würde. Dem Umstand, dass Art. 90 SVG in erster Linie die allgemeine Sicher- heit im Strassenverkehr gewährleisten will, kommt infolgedessen keine erhebliche Bedeutung mehr zu, dies um so weniger, als der Schutz der Allgemeinheit auch den Schutz der Einzelpersonen umfasst und deshalb Art. 90 SVG mindestens mittelbar
11 auch die körperliche Integrität schützt. Dass Art. 90 SVG neben der Verkehrssicher- heit zugleich die Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer zum Zwecke hat, er- gibt sich deutlich aus Ziff. 2 dieser Bestimmung, wo ausdrücklich von der Sicherheit anderer die Rede ist.
4. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unü- bersichtlichen Strecken. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird dem Fahrzeuglenker die Pflicht auferlegt, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hin- tereinanderfahren. Das Gebot des Rechtsfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV beansprucht grundsätzlich immer Geltung. Auch auf breiten Strassen darf der Fahrzeugführer nicht beliebig innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren, sondern es gilt auch dort, dass so weit rechts wie möglich - unter Einhaltung eines den Um- ständen angepassten Abstandes vom Fahrbahnrand - zu fahren ist. Möglichst nahe an den Strassenrand hat sich der Fahrzeuglenker gemäss dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 SVG insbesondere auf unübersichtlicher Strecke zu begeben, damit eine Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen vermieden werden kann (Schaff- hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Band I, 2. Auf- lage, Bern 2002, N 666 ff.).
b) X. bestreitet, dass er sich tatsächlich zu weit links befunden haben müsse. Er macht geltend, eine Kollision mit den Aussenrückspiegeln wäre nur dann ver- meidbar gewesen, wenn beide Fahrzeugführer mit ihren Lastwagen ganz rechts am Strassenrand gefahren wären.
c) Im konkreten Fall stehen allein Fragen der Beweiswürdigung im Vorder- grund, ob nämlich der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Verletzung von Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG begangen und ob er mithin in objektiver und subjektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat oder nicht. Bei der Würdi- gung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 249 BStP, 125 Abs. 2 StPO). Der Richter hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewie- sen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorlie-
12 genden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweize- risches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zu Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absolu- ter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraus- setzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss the- oretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus- sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um- stände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Das Verfahren muss nur dort zu einem Freispruch führen, wo nach sorgfältiger Sichtung der Beweise vernünftige und begründbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit bestehen (PKG 1978 Nr. 31; 1977 Nr. 77, 1976 Nr. 57). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussa-
13 gen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern viel- mehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 5, S. 216).
d) Auf Grund des durchgeführten Augenscheins steht fest, dass im Bereiche der Überholverbotstafeln die Strasse 6,55 m, die Fahrbahn 5,84 m inklusive und 5,60 m exklusive der Randlinien breit ist. Die Fahrbahnhälften weisen Breiten von 2,60 m (bergwärts) und 2,88 m (talwärts), exklusive der Randlinien und der Mittel- leitlinie, auf. Weiter oben im Bereiche eines Wasserschachtes misst die Strasse 6,42 m, die Fahrbahn 6,11 m inklusive und 5,86 m exklusive der Randlinien. Die Fahrbahnhälften sind hier 2,66 m (bergwärts) und 3,02 m (talwärts), exklusive der Randlinien und der Mittelleitlinie, breit. Der von X. gefahrene Lastwagen ist vorne (Lastwagenkabine) 2,15 m und hinten (Lastwagenaufbau) 2,33 m breit. Am Unfalltag hatte er zwei Aussenrückspie- gel von je 37 cm Breite (act. 4.8), so dass er damit eine Gesamtbreite von 2,89 m aufwies. Die Breite des von Y. gelenkten Lastwagens betrug gemäss dem Prüfungs- bericht des Verkehrsamtes Schwyz vom 2. Februar 1999 2,50 m (act. 45). Dabei handelte es sich um die Breite des Kastenaufbaus. Vom Unfall trug dieses Fahrzeug derartige Schäden davon, dass es verschrottet wurde. Die Messung der Gesamt- breite nahm die Kantonspolizei Graubünden an einem anderen Lastwagen der glei- chen Marke mit derselben Kabine vor. Dabei stellte sie eine Breite von 3,00 m fest, gemessen von den Aussenkanten der beiden Aussenrückspiegel (act. 44). Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, ist die Fahrbahn an der schmalsten Stelle im Unfallbereich 5,60 m breit. Die 12 cm breite Mittelleitlinie befindet sich nicht in der Mitte, sondern weist dem bergwärts Fahrenden eine Fahrbahnhälfte von 2,60 m und dem talwärts Fahrenden eine solche von 2,88 m zu. Ohne Berücksichtigung der rechten Aussenrückspiegel ist beim Lastwagen X. von einer Breite von 2,52 m (2,15 m + 37 cm), beim Lastwagen Y. von einer solchen von 2,75 m (2,50 m + 25 cm) auszugehen. Unter diesen Umständen hätte das Gebot des Rechtsfahrens strikt eingehalten werden müssen, verblieb beim Kreuzen zwischen den beiden Lastwagen doch nur ein Zwischenraum von 33 cm (8 + 13 + 12 cm). Zu Unrecht macht der Berufungskläger geltend, eine Kollision mit den Aussenrückspiegeln wäre nur dann vermeidbar gewesen, wenn beide Fahrzeugführer mit ihren Lastwa-
14 gen ganz rechts am Strassenrand gefahren wären und Art. 34 Abs. 1 SVG beinhalte nicht die Verpflichtung, dass der Fahrer immer zuäusserst rechts zu fahren hätte. Das Kreuzen war durchaus gefahrlos möglich, ohne dass sich der Berufungskläger ganz an den rechten Strassenrand hätte halten müssen. Es genügte strikt entlang der Randlinie, also am Fahrbahnrand, zu fahren. Dies erforderten die engen Ver- hältnisse. Gewiss gebietet Art. 34 Abs. 1 SVG «innerhalb der rechten Fahrbahn- hälfte» zu fahren und Art. 7 Abs. 2 VRV verpflichtet den Fahrzeugführer ausdrück- lich, einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu wahren. Der Führer darf aber nicht unter allen Umständen in der Mitte der Fahrbahnhälfte fahren. Das in Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls enthaltene Gebot rechts zu fahren geht vor, wenn die Verhältnisse es erfordern, d. h. wenn die Strecke unübersichtlich und eine Ge- fährdung des von vorn und hinten herannahenden Verkehrs möglich ist (Art. 7 Abs. 1 VRV). Nicht streng rechts fahren ist eine Ausnahme von dem in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV festgelegten Prinzip. Ist die Fahrbahnhälfte so eng und fehlt die Übersicht, ist so weit rechts zu fahren, dass der Lenker den zum Kreuzen notwendigen Abstand zwischen seinem und einem möglicherweise entge- genkommenden Fahrzeug von vornherein freilassen kann (Giger, Strassenver- kehrsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 103 mit Hinweisen). Der Ein- wand des Berufungsklägers, an das Rechtsfahrgebot dürften keine hohe Anforde- rungen gestellt werden, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Ebenso unbegründet ist sein weiteres Vorbringen, Y. hätte langsamer fahren, anhalten und zurückfahren müssen. War das Kreuzen der Lastwagen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes gefahrlos möglich, ist es nicht ersichtlich, weshalb Art 45 Abs. 1 SVG angerufen wird. Diese Regelung gilt nur, wenn das Kreuzen schwierig oder nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist.
e) X., Y., Z. und R. wurden polizeilich und untersuchungsrichterlich über den Verkehrsunfall einvernommen. X. erklärte am 5. Juni 2001, dass er vor der Streif- kollision mit Sicherheit in beide Aussenrückspiegel geschaut habe und als er wieder den Blick nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallfahrzeug schon entgegengekom- men und es habe einen heftigen Knall gegeben. Er habe den Entgegenfahrenden unmittelbar vor dem Kreuzen gesehen. Er habe sofort realisiert, dass beide Lastwa- gen in der Fahrbahnmitte gefahren seien und er habe reflexartig eine Steuerbewe- gung nach rechts gemacht. Er sei vermutlich nicht aufmerksam gewesen und habe möglicherweise zu lange in die Aussenrückspiegel geschaut. Andere Verrichtungen habe er nicht vorgenommen. Er sei mit den linken Rädern nicht über die Leitlinie gefahren, da er diese immer im Aussenrückspiegel gesehen habe (act. 15). Y. sagte am 13. Juni 2001 aus, dass er vor der Kollision eine Linkskurve befahren habe.
15 Nach dem Passieren der Kurve habe er einen Lastwagen entgegenfahren sehen. Dieser sei zügig bergwärts gefahren und habe sich mit ungefähr der halben Fahr- zeugbreite auf seiner (von Y.) Fahrbahnhälfte befunden. Er habe sofort gewusst, dass ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei. Um eine Frontalkollision zu ver- meiden, sei er nach rechts ausgewichen. Gleichzeitig habe er gespürt, dass sein Fahrzeug rechts gegen den Zaun geprallt sei. Ob er dabei gebremst habe, könne er nicht sagen. Sofort habe er realisiert, dass er den Abhang hinunter fahren würde. Er überprüfe seine Position laufend im Spiegel. Er sei sicher, vor dem Unfall ganz rechts gefahren zu sein (act. 19). Z., die mit ihrem Personenwagen dem Lastwagen Y. unmittelbar folgte, gab am 5. Juni 2001 als Zeugin zu Protokoll, ihr sei schon bei L., dann durch F. und weiter in Richtung A. aufgefallen, dass der betreffende Chauf- feur sehr unsicher gewirkt habe. Jedesmal wenn Gegenverkehr geherrscht habe, sei er hin und her gefahren, mal stark links gegen die Mittellinie zu, mal stark rechts. Zudem habe er bei praktisch jedem bevorstehenden Kreuzungsmanöver das Fahr- zeug stark abgebremst. Bei A. sei der Lenker wieder mal stark links, jedoch nicht über die Mittellinie hinaus gefahren. Jedenfalls sei es zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Lastwagen gekommen. Daraufhin habe der Chauffeur des vor ihr fahrenden Fahrzeuges dieses stark nach rechts gelenkt, wo es mit dem dor- tigen Zaun kollidiert habe. Der Lastwagen habe drei oder vier Pfosten zu Boden gedrückt, ein Stück weit seien seine linken Räder in der Luft gewesen. Plötzlich sei er die dortige Böschung hinunter gestürzt (act. 17). Der hinter dem Personenwagen Z. fahrende R. bezeugte am 8. Juni 2001, dass er nach der Rechtskurve, bereits auf dem geraden Strassenstück, einen entgegenkommenden weissen Lastwagen mit roter Plane gesehen habe. Dieses Fahrzeug sei etwas gegen die Strassenmitte, d.h. mit den linken Rädern vermutlich auf der Leitlinie, gefahren. Als dessen Lenker den Lastwagen Y. erblickt habe, habe er nach rechts gelenkt. Trotzdem hätten sich die Aussenrückspiegel der beiden Fahrzeuge gestreift. Daraufhin habe der talwärts fahrende Lastwagen zu schwanken begonnen und habe mit dem Zaun kollidiert. Dann sei er über die Mauerkante gerutscht und habe sich überschlagen. Auf weite- res Befragen gab R. an, dass sich das Fahrzeug Y. sicher nicht ganz an seinem rechten Fahrbahnrand, aber mit Sicherheit auf seiner Fahrbahnseite befunden habe (act. 18). Am 22. Oktober 2001 vor dem Untersuchungsrichter erklärte X. als Ange- schuldigter, dass er auf jeden Fall noch 10 bis 20 cm weiter rechts hätte fahren können. Er sei aber auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Die Räder seines Fahrzeu- ges hätten sich sehr nahe bei der Leitlinie, zu jeder Zeit jedoch rechts der Leitlinie befunden. Der linke Aussenrückspiegel sei wohl schon über der Leitlinie gewesen. Er habe plötzlich gemerkt, wie Y. mit seinem Lastwagen entgegengekommen sei. Er habe bemerkt, dass es beim Kreuzen etwas knapp hätte werden können, wes-
16 halb er sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe. Er anerkenne, etwas falsch ge- macht zu haben. Allerdings habe auch Y. falsch reagiert, denn er hätte nicht so weit nach rechts ausweichen müssen, bloss um die Kollision der linken Aussenrückspie- gel zu verhindern (act. 22). Y. sagte als Auskunftsperson am 26. März 2002 aus, dass ein Teil des entgegenkommenden Lastwagen sich auf seiner (von Y.) Fahrspur befunden habe. Der Lastwagen sei nicht auf der Leitlinie, sondern weiter links auf seiner (von Y.) Fahrspur gefahren. Er habe dann automatisch eine Lenkkorrektur nach rechts gemacht, um einer Kollision auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanö- ver habe er mit dem rechtsseitigen Bündnerzaun kollidiert (act. 47). Z. bezeugte am gleichen Tage, dass sie zum Unfallhergang nicht viel sagen könne. Sie habe plötz- lich einen Knall gehört und festgestellt, dass Glassplitter an ihrem Fahrzeug vorbei- geflogen seien. Sie habe gesehen, dass von unten ein Lastwagen herangefahren sei. Soweit sie es habe beurteilen können, sei jener Lenker korrekt auf seiner Fahr- bahnseite gefahren. Der talwärtsfahrende Lastwagenlenker sei ebenfalls auf seiner Fahrbahn gefahren. Ob er allenfalls gegen die Mitte gefahren sei, wisse sie nicht. Was konkret passiert sei, habe sie nicht gesehen. Sie könne keine Angaben ma- chen, ob der entgegenkommende Lastwagenfahrer über der Leitlinie bzw. auf der Leitlinie gefahren sei. Dies habe der hinter ihr fahrende Personenwagenlenker bes- ser gesehen, weil er sich noch im Bereich der Kurve befunden und daher besser als sie nach vorne habe schauen können. Auf weiteres Befragen antwortete sie, dass sie heute bei bestem Willen nicht mehr sagen könne, ob Y. die Lenkkorrektur vor oder nach dem Knall vorgenommen habe (act. 49). R. gab am 13. Mai 2002 als Zeuge zu Protokoll, dass der Unfall sich nach der langgezogenen Linkskurve ereig- net habe. Nach Passieren der Kurve habe er von unten einen Lastwagen entgegen- fahren sehen. Ihm sei aufgefallen, dass dieser Lastwagen sich teilweise, d.h. mit den linken Rädern, auf ihrer (von Y., Z. und R.) Fahrspur befunden habe. In diesem Moment habe er gesehen, wie dessen Lenker eine Lenkkorrektur nach rechts ge- macht habe. Trotzdem hätten sich die Aussenrückspiegel der beiden Farhrzeuge gestreift. Y. habe den Lastwagen nicht mehr unter Kontrolle bekommen und nach der Kollision mit dem Zaun sei er den Abhang hinuntergestürzt. Er könne nicht an- geben, ob die linken Räder des entgegenkommenden Lastwagens noch auf der Leitlinie gewesen seien. Der Lenker dieses Lastwagens sei viel zu weit links im Be- reiche der Gegenfahrbahn gefahren. Ohne dessen Lenkkorrektur nach rechts, wäre es unweigerlich zu einer seitlich frontalen Kollision der beiden Lastwagen gekom- men (act. 57).
f) Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussa-
17 gen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbe- züglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignis- ses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliess- lich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Einzige Zeugen des Verkehrsunfalles sind Z. und R.. Nichts spricht gegen ihre Personen und sie sagten unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Allerdings konnte die Zeugin über den Unfallhergang keine Angaben machen. Zwar sagte sie aus, dass bei A. der Lenker des vor ihr fahrenden Lastwagens wieder mal stark links, jedoch nicht über die Mittellinie hinaus gefahren sei (act. 17). Indes konnte sie nicht angeben, wo sich der entgegenkommende Lastwagen befand, be- vor es zur Kollision mit den Aussenrückspiegeln kam. Freilich bezeugte sie, dass dessen Lenker, soweit sie es habe beurteilen können, korrekt auf seiner Fahrbahn- seite gefahren sei (act. 49). Dies war aber offensichtlich die Lage des Lastwagens nach der Lenkkorrektur nach rechts und nach der Kollision, gab sie doch zu Proto- koll, sie habe plötzlich einen Knall gehört und gesehen, dass von unten ein Lastwa- gen herangefahren sei. Zur Beantwortung der Frage über den Unfallhergang hat sich der Kantonsgerichtsausschuss somit im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen R. zu stützen. Dieser Zeuge konnte - wie der Augenschein ergab - die Un- fallstrecke gut einsehen, eine Tatsache übrigens, die auch von der Zeugin Z. so beurteilt wurde, gab sie doch an, der hinter ihr fahrende PW-Lenker dürfte es besser gesehen haben als sie. Dieser sagte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, dass der entgegenkommende Lastwagen etwas gegen die Strassenmitte gefahren sei, mit den linken Rädern habe er sich vermutlich auf der Leitlinie befunden. Des- sen Lenker habe das Fahrzeug nach rechts gelenkt als er den Lastwagen Y. erblickt habe (act. 18). Diese Aussage deckt sich zwar nicht ganz mit derjenigen in der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme, wo R. erklärte, er könne nicht angeben, ob die linken Räder noch auf der Leitlinie gewesen seien. Er bezeugte aber, dass der Lenker des bergwärts fahrenden Lastwagens viel zu weit links im Bereiche der Ge-
18 genfahrbahn gefahren sei und dass es ohne dessen Lenkkorrektur nach rechts un- weigerlich zu einer seitlich frontalen Kollision der beiden Lastwagen gekommen wäre (act. 57). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als überzeugen- der Beweis für die X. vorgeworfene Verkehrsregelverletzung anzusehen. Als direkter Beweis stehen den Richtern die Aussagen des Zeugen R. zur Verfügung. Zudem können sie sich auf die anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen stützen. Schliesslich dürfen sie die Depositionen X. berücksichtigen, die entgegen der Meinung des privaten Verteidigers nicht bedeutungslos sind und den Schluss zulassen, dass die Darstellung des Hauptzeugen zutreffend ist. An- lässlich beider Einvernahmen erklärte der Berufungskläger, vor der Streifkollision mit Sicherheit zu lange in beide Aussenrückspiegel geschaut zu haben. Als er den Blick wieder nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallfahrzeug schon entgegenge- kommen, er habe reflexartig eine Steuerbewegung nach rechts gemacht und es habe einen heftigen Knall gegeben. Er hätte auf jeden Fall noch 10 bis 20 cm weiter rechts fahren können. Der linke Aussenrückspiegel sei wohl über der Leitlinie ge- wesen. Er sei vermutlich nicht aufmerksam gewesen und habe möglicherweise zu lange in die Ausserückspiegel geschaut. Er anerkenne, etwas falsch gemacht zu haben (act. 15 und 22). Der Kantonsgerichtsausschuss hat vorliegend keine Veranlassung, die Aus- sagen des Zeugen R., der ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für wissentlich falsche Zeugenaussagen hingewiesen wurde, in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, sie zu entkräften. Im Kernge- halt stimmen die Schilderungen des Hauptzeugen überein. Die linken Räder des entgegenkommenden Lastwagens befanden sich im Bereich der Gegenfahrbahn. Dies ist der Kerngehalt der Depositionen in den beiden Befragungen. Grundsätzlich wurden somit gleichlautende Aussagen gemacht. Bezüglich des Standortes des Lastwagens finden sich darin mithin keine Widersprüche. Entscheidend ist im Wei- teren die Sachbezogenheit der Depositionen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kern der Aussagen. Details untergeordneter Natur haben im konkreten Falle keinen Be- zug zur Sache. Es ist folglich irrelevant, wenn der Hauptzeuge die Aussagen der Zeugin Z. nicht bestätigte, wonach schon bei L., dann durch F. und weiter in Rich- tung A., also vor dem Unfall, Y. hin und her gefahren sei, mal stark links gegen die Mittellinie, mal stark rechts. Ist die Strecke übersichtlich und herrscht kein Gegen- verkehr, muss das Rechtsfahrgebot nicht streng beachtet werden. Nicht entschei- dend ist sodann auch, mit welcher Geschwindigkeit R. fuhr und wo er sich genau befand, als er seine Wahrnehmung machte. Diesbezüglich handelt es sich um
19 Schätzungen, die erfahrungsgemäss eine grosse Spannweite aufweisen können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge in Fahrt waren, dass sie sich in einer langgezogenen Linkskurve befanden und der Zeuge nicht sofort an- hielt, als der Unfall sich ereignete. Seine Schätzungen der von ihm gefahrenen Ge- schwindigkeit und des Standortes sind damit nicht geeignet, am Kern seiner Aussa- gen zu zweifeln. Dieser beruht im Gegensatz zu den Schätzungen auf seiner ge- machten Wahrnehmung, die unabhängig von seiner Geschwindigkeit und von sei- nem genauen Standort ist. Ebenso kann aus dem Umstand, dass der Hauptzeuge vor der Polizei versehentlich von einer Rechtskurve sprach nicht geschlossen wer- den, seine Wahrnehmung sei nicht richtig. Vor dem Untersuchungsrichter gab er richtig an, der Unfall habe sich nach der langgezogenen Linkskurve ereignet. Schliesslich ist nicht ersichtlich und es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Sicht des Hauptzeugen in der langgezogenen Linkskurve beeinträchtigt war und er sich über die Position des entgegenkommenden Lastwagens hätte täuschen kön- nen. Z. bezeugte, dass der hinter ihr fahrende Personenwagenlenker besser gese- hen habe als sie, weil er sich noch im Bereich der Kurve befunden und daher besser nach vorne habe schauen können. Dass im Bereiche der langgezogenen Kurve die Sicht des Hauptzeugen nicht beeinträchtigt war, haben auch die Richter anlässlich des Augenscheins feststellen können.
5. a) Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, ein Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird oder eine andere schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eintritt oder wenn der Geschädigte als Folge der Verletzung dauernd arbeitsunfähig bleibt. Y. erlitt als Folge des Unfalls eine Milzruptur (Zerreissung), einen komplexen Band- schaden, einen Bruch am rechten Kniegelenk, einen Beckenbruch sowie multiple Schürfungen und Prellungen, wobei die Milzruptur und der Beckenbruch gemäss Arztbericht als lebensgefährliche Verletzungen gelten, die bereits innert kurzer Zeit zum Verbluten des Verletzten führen können (act. 12). Die von Y. erlittenen Verlet- zungen sind somit schwer. Fahrlässig begeht der Täter eine schwere Körperverletzung, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder dar- auf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persön- lichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
20 Ein Schuldspruch nach Art. 125 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Ver- halten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persön- lichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Geschädig- ten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des er- laubten Risikos überschritt. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Er- folgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz, das heisst, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hinter- grund drängen. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothe- tischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusam- menhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zu- rechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286).
b) Wie bereits ausgeführt, muss sich der Lenker insbesondere auf unüber- sichtlichen, engen Strecken strikt an die Randlinie halten, weil jederzeit mit Gegen- verkehr zu rechnen ist. Gerade in dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, war die Unaufmerksamkeit von X., der vor der Kollision zu lange in die Aussenrück- spiegel geschaut hatte und dadurch mit seinem Lastwagen in den Bereich der Ge- genfahrbahn und mit dem Aussenrückspiegel links der Mittelleitlinie geriet, die un- mittelbarste Ursache der schweren Körperverletzung, stand doch Y. überhaupt kei- nen Raum für ein Ausweichmanöver zur Verfügung. Einzig und allein um eine Fron-
21 talkollision zu vermeiden, wich er mit seinem Lastwagen nach rechts aus. In Anbe- tracht der Umstände, dass die Fahrbahn unübersichtlich und nur 5,60 m exklusive der Randlinien breit ist, davon beide Lastwagen, ohne Berücksichtigung der rechten Aussenrückspiegel, 5,27m beanspruchten, war für den Berufungskläger vorausseh- bar, dass die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung schwerwiegende Un- fallfolgen nach sich ziehen würde. Dass angesichts der Missachtung des Rechts- fahrgebotes und des dadurch fehlenden Raumes zum Kreuzen, Y., um eine Fron- talkollision zu vermeiden, seinen Lastwagen nach rechts lenkte, dieser dann den Zaun durchbrach und den Abhang hinunterstürzte, ist nicht derart aussergewöhn- lich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden musste. Entgegen der Mei- nung des Berufungsklägers vermag diese Reaktion die Adäquanz der Kausalität nicht aufzuheben. Für die Adäquanz unerheblich ist ebenfalls, dass Y. mit einer Ge- schwindigkeit von 61 - 65 km/h (act. 52) fuhr. Denn sie war dem Fahrzeug sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst. Namentlich war das Kreuzen beider Lastwagen unter Beachtung des Gebotes des Rechtsfahrens ge- fahrlos möglich, so dass die Geschwindigkeit des talwärts fahrenden Lastwagens, vom Berufungskläger als übersetzt gehalten, nicht als Hauptursache des Unfalls bezeichnet werden kann, die sein sorgfaltswidriges Verhalten in den Hintergrund stellen würde. Zu bejahen ist auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse, hätte sich der Berufungskläger nach vorne auf die Strasse und den Verkehr konzentrieren müssen. Wie bereits ausgeführt, wäre sein Lastwa- gen noch mindestens 8 cm von der Mittelleitlinie entfernt gewesen, wenn er das Rechtsfahrgebot strikt beachtet hätte. Sämtliche von X. angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesag- ten die für sein Fehlverhalten sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Auf Grund der Aussagen des Zeugen R. und der anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen bleiben dem Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass der Be- rufungskläger den Straftatbestand des Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
6. Die Vorinstanz sprach X. im Weiteren der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 schuldig. Die Auswertung des Fahrtschreibers des Berufungsklägers ergab, dass er am 5. Juni 2001, um 07.34 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h fuhr. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 10 km/h und unter Berücksichtigung der etwas zu
22 hoch liegenden Geschwindigkeitsgrundlinie verblieb eine Geschwindigkeit von 88 km/h, die 8 km/h über der für schwere Motorwagen festgelegten Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h liegt (act. 8, 9). Sodann ist erstellt, dass der Berufungskläger im Fahrtschreiber-Einlageblatt die Jahreszahl nicht aufführte (act. 8). Somit verletzte er offensichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1. Den Verstoss gegen die letztere Bestimmung anerkannte der Berufungskläger aus- drücklich (act. 22). Die Einwendungen im Berufungsverfahren, beide Schuldsprüche seien ohne zentrale Bedeutung und eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 sei nicht gerechtfertigt, da das Nichteintragen der Jahres- zahl ein offenkundiges Versehen ohne jegliche strafrechtliche Relevanz sei, können folglich nicht gehört werden.
7. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschul- deten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, womit der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe. Die Täterkomponente erfasst dem- gegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 124 IV 44 f, 118 IV 14, 117 IV 112 ff.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird die fahr- lässige schwere Körperverletzung mit Gefängnis oder Busse, die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 mit Haft oder Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1) bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er doch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Strafer- höhungsgründe sind keine vorhanden. Strafmindernd sind sein allgemeiner und ins- besondere sein automobilistischer guter Leumund, sein Teilgeständnis und seine grundsätzliche Einsicht zu gewichten. Strafschärfend ist das Zusammentreffen
23 mehrerer Verkehrsregelverletzungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 4‘745.-- und seines Vermögens von Fr. 85'674.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von den Vorderrichtern gefällte Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr. 12). Nicht zu beanstanden ist auch die von ihnen verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann.
8. a) Y. trat vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden als Adhäsionskläger auf. Er stellte den Antrag, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- bzw. von Fr. 50'000.-- zu verpflichten. Beide Begehren wurden von der Vorinstanz mangels genügender Beurteilungs- grundlagen ins Zivilverfahren verwiesen. Der Berufungskläger macht geltend, die Nichtbehandlung der Zivilforderungen sei gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG nur bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung möglich. Andernfalls müsse ein materieller Ent- scheid erlassen werden. Der Adhäsionsskläger sei der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast in keiner Weise nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei die Abweisung der Adhäsionsklage, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne, zwingende Rechtsfolge.
b) Art. 9 OHG bestimmt, dass, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet (Abs. 1). Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln (Abs. 2). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann es die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Mög- lichkeit vollständig (Abs. 3). Art. 9 OHG geht vom Grundsatz aus, dass das Gericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet, solange der Täter nicht frei- gesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Um eine ungebührliche Kom- plikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt zu vermeiden, werden je- doch verschiedene Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Art. 9 Abs. 2 OHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivilpunkt erst nach dem Entscheid über den Strafpunkt in einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im glei- chen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Diese Lösung trägt dem Interesse des Op- fers an einem Entscheid im Zivilpunkt ohne Anstrengung eines zweiten Prozesses Rechnung, ohne jedoch gleichzeitig den Entscheid im Strafpunkt zu verzögern.
24 Überdies entspricht sie dem Gebot der Verfahrensökonomie, da der Entscheid im Zivilpunkt vom gleichen Richter bzw. dem gleichen Spruchkörper gefällt wird, der mit der Sache schon im ersten Verfahrensschritt befasst war. Eine andere Ein- schränkung des in Art. 9 Abs. 1 OHG erwähnten Grundsatzes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 OHG. In komplizierten Fällen muss es dem Strafgericht möglich sein, die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen, d.h. ohne den Betrag der Forderung zu bestimmen, und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig, erfordert sie besondere Beweismittel, wie beispielsweise Arztzeugnisse oder Gutachten über den Grad der Schwere einer Körperverletzung, und verzögert sie die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange, ist gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG vorzugehen.
c) Der Auffassung des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Er über- sieht, dass die Verweisung ad separatum aus prozessobligatorischer, sachlicher Notwendigkeit erfolgte. Gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung vom 4. März 2002 ist dem Adhäsionskläger eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Dauer attestiert worden. Der Arzt führte aus, dass eine abschliessende Prognose vor allem bezüglich der Knieverlet- zung noch nicht gestellt werden könne. Es sei aber anzunehmen, dass ein relevan- tes Funktionsdefizit persistieren werde, so dass die Ausübung der bisherigen Tätig- keit als Lastwagenchauffeur mit Be- und Entladearbeiten eher nicht mehr möglich sein werde. Daraus folgt, dass weder die Heilung noch die Eingliederung des Ad- häsionsklägers in einem anderen Beruf abgeschlossen sind. Bei der Einreichung der Adhäsionsklage stand somit die Höhe des Schadens nicht fest, und sie steht auch heute nicht fest. Es war und ist folglich nicht möglich, die Schadenersatz- und Genugtuungssumme sachgerecht zu bestimmen. Entgegen der Meinung des Beru- fungsklägers wurde die Adhäsionsklage nicht wegen Behauptungs- und Beweis- mangel an das Zivilgericht verwiesen, sondern mangels Substantiierungs- und Be- weismöglichkeit. Seinem Antrag, die Adhäsionsklage im Berufungsverfahren abzu- weisen, kann folglich nicht entsprochen werden. Da im übrigen der Adhäsionskläger keine Berufung erhob, kann das Dispositiv des angefochtenen Urteils (im Sinne ei- ner Entscheidung der Ansprüche dem Grundsatze nach) nicht korrigiert werden.
9. Wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen, schafft das Urteil, welches das Prozessrechtsverhältnis diesfalls beendigt, keinerlei Rechte, soweit es um den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch geht. Dieser Anspruch wird im Straf- verfahren nicht erledigt und muss vor den Zivilrichter gebracht werden. Soweit hierzu Verfahrensfragen in der Strafprozessordnung nicht geregelt sind, sind die
25 Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59, Domenig, Die Adhäsi- onsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 42 f.). Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Die unterlegene Partei hat somit dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zu- sammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. In restrikti- ver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten (Domenig, a.a.O., S. 128, PKG 1990, Nr. 38). Im konkreten Falle wurde die Adhä- sionsklage im vorinstanzlichen Verfahren ad separatum verwiesen. Demzufolge war der Adhäsionskläger unterliegende Partei, der dem Adhäsionsbeklagten dessen aussergerichtlichen Kosten ersetzen musste. In diesem Punkte obsiegt der Beru- fungskläger, was nicht wesentlich ist, so dass ihm trotzdem sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens überbunden werden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Mit der Berufung verlangte der Berufungskläger aber erfolglos die Aufhebung der Ziff. 4 des ange- fochtenen Urteils und die Abweisung der Adhäsionsklage. Im Berufungsverfahren unterliegt er, so dass er den Berufungsbeklagten aussergerichtlich entschädigen muss. Da mit Bezug auf die Adhäsionsklage die anwaltlichen Aufwendungen in bei- den Verfahren ungefähr gleich waren, rechtfertigt es sich die aussergerichtlichen Entschädigungen für beide Instanzen wettzuschlagen.
26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Erwägungen (17 Absätze)
E. 10 3. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden sprach X. der fahrlässigen
schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, schuldig. Dem Kantons-
gerichtsausschuss kommt als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneinge-
schränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil überprüft
er jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge
(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf-
lage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen).
b) Eine fahrlässige Körperverletzung kann im Strassenverkehr gewöhnlich
nicht anders als durch Verletzung von Verkehrsregeln begangen werden. Ursache
des Verletzungserfolges ist dann diese Widerhandlung mit der ihr notwendig inne-
wohnenden abstrakten Verkehrsgefährdung und die aus dieser hervorgegangene
konkrete Gefährdung einer oder mehrerer bestimmter Personen (Art. 90 SVG). In
gleichem Masse, wie der Eintritt einer Verletzung nur die Folge der vorausgegan-
genen abstrakten und konkreten Gefährdung ist, besteht auch zwischen der Rechts-
widrigkeit des Gefährdungstatbestandes und jener des Verletzungsdelikts ein un-
mittelbarer, enger Zusammenhang, denn rechtswidrig ist die eingetretene Körper-
verletzung nur, wenn es auch das gefährdende Verkehrsverhalten war. Das Unrecht
der Gefährdung, das Grundlage und Voraussetzung des Unrechts der Verletzung
ist, bildet mit diesem zusammen ein untrennbares Ganzes und ist daher sinn-
gemäss im Straftatbestand des Art. 125 StGB mitenthalten. Entsprechendes gilt für
das Verschulden. Wie in BGE 91 IV 32 f. ausgeführt wurde, liegt die pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit, welche die Fahrlässigkeit beim Verletzungsdelikt des Art. 125
StGB ausmacht, bei Verkehrsunfällen gerade darin, dass sich der Täter der Verlet-
zung von Verkehrsregeln und damit der Verkehrsgefährdung schuldig machte. Das
Verschulden, das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Sicherheit ein-
zelner Personen liegt, bestimmt denn auch den Grad des Verschuldens, das dem
Täter wegen Körperverletzung zur Last fällt. Je unvorsichtiger ein Fahrzeugführer
sich benimmt, um so grösser ist die abstrakte und konkrete Gefährdung und damit
auch sein Verschulden, und desto schwerer wird er für die Körperverletzung be-
straft, zu der die Gefährdung geführt hat. Durch die nach Art. 125 StGB ausgefällte
Strafe wird daher notwendig auch das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit
liegende Verschulden mitabgegolten. Es darf daneben nicht auch noch Art. 90 SVG
angewendet werden, ansonsten der Täter für dasselbe Verschulden zweimal be-
straft würde. Dem Umstand, dass Art. 90 SVG in erster Linie die allgemeine Sicher-
heit im Strassenverkehr gewährleisten will, kommt infolgedessen keine erhebliche
Bedeutung mehr zu, dies um so weniger, als der Schutz der Allgemeinheit auch den
Schutz der Einzelpersonen umfasst und deshalb Art. 90 SVG mindestens mittelbar
E. 11 auch die körperliche Integrität schützt. Dass Art. 90 SVG neben der Verkehrssicher-
heit zugleich die Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer zum Zwecke hat, er-
gibt sich deutlich aus Ziff. 2 dieser Bestimmung, wo ausdrücklich von der Sicherheit
anderer die Rede ist.
4. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten
Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an
den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unü-
bersichtlichen Strecken. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird dem Fahrzeuglenker die
Pflicht auferlegt, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand
zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hin-
tereinanderfahren.
Das Gebot des Rechtsfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1
VRV beansprucht grundsätzlich immer Geltung. Auch auf breiten Strassen darf der
Fahrzeugführer nicht beliebig innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren, sondern
es gilt auch dort, dass so weit rechts wie möglich - unter Einhaltung eines den Um-
ständen angepassten Abstandes vom Fahrbahnrand - zu fahren ist. Möglichst nahe
an den Strassenrand hat sich der Fahrzeuglenker gemäss dem Wortlaut von Art. 34
Abs. 1 SVG insbesondere auf unübersichtlicher Strecke zu begeben, damit eine
Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen vermieden werden kann (Schaff-
hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Band I, 2. Auf-
lage, Bern 2002, N 666 ff.).
b) X. bestreitet, dass er sich tatsächlich zu weit links befunden haben müsse.
Er macht geltend, eine Kollision mit den Aussenrückspiegeln wäre nur dann ver-
meidbar gewesen, wenn beide Fahrzeugführer mit ihren Lastwagen ganz rechts am
Strassenrand gefahren wären.
c) Im konkreten Fall stehen allein Fragen der Beweiswürdigung im Vorder-
grund, ob nämlich der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Verletzung von Art.
34 Abs. 1 und 4 SVG begangen und ob er mithin in objektiver und subjektiver Hin-
sicht den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat oder nicht. Bei der Würdi-
gung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 249
BStP, 125 Abs. 2 StPO). Der Richter hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln
und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung
der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewie-
sen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorlie-
E. 12 genden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur
die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweize-
risches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese
Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der
Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte
Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung
gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung
nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich
und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein
könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S.
217). Trotzdem sind an den Beweis der zu Last gelegten Tat hohe Anforderungen
zu stellen. Verlangt wird mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absolu-
ter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden
Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er-
klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraus-
setzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss the-
oretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Rich-
ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über-
winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei-
den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein
muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und
Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen
vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel
kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus-
sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um-
stände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Staatsanwaltschaft oder jene des
Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Das Verfahren muss nur dort
zu einem Freispruch führen, wo nach sorgfältiger Sichtung der Beweise vernünftige
und begründbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit
bestehen (PKG 1978 Nr. 31; 1977 Nr. 77, 1976 Nr. 57).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussa-
E. 13 gen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Be-
weiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern viel-
mehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die
Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3.
Auflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 5, S. 216).
d) Auf Grund des durchgeführten Augenscheins steht fest, dass im Bereiche
der Überholverbotstafeln die Strasse 6,55 m, die Fahrbahn 5,84 m inklusive und
5,60 m exklusive der Randlinien breit ist. Die Fahrbahnhälften weisen Breiten von
2,60 m (bergwärts) und 2,88 m (talwärts), exklusive der Randlinien und der Mittel-
leitlinie, auf. Weiter oben im Bereiche eines Wasserschachtes misst die Strasse
6,42 m, die Fahrbahn 6,11 m inklusive und 5,86 m exklusive der Randlinien. Die
Fahrbahnhälften sind hier 2,66 m (bergwärts) und 3,02 m (talwärts), exklusive der
Randlinien und der Mittelleitlinie, breit.
Der von X. gefahrene Lastwagen ist vorne (Lastwagenkabine) 2,15 m und
hinten (Lastwagenaufbau) 2,33 m breit. Am Unfalltag hatte er zwei Aussenrückspie-
gel von je 37 cm Breite (act. 4.8), so dass er damit eine Gesamtbreite von 2,89 m
aufwies. Die Breite des von Y. gelenkten Lastwagens betrug gemäss dem Prüfungs-
bericht des Verkehrsamtes Schwyz vom 2. Februar 1999 2,50 m (act. 45). Dabei
handelte es sich um die Breite des Kastenaufbaus. Vom Unfall trug dieses Fahrzeug
derartige Schäden davon, dass es verschrottet wurde. Die Messung der Gesamt-
breite nahm die Kantonspolizei Graubünden an einem anderen Lastwagen der glei-
chen Marke mit derselben Kabine vor. Dabei stellte sie eine Breite von 3,00 m fest,
gemessen von den Aussenkanten der beiden Aussenrückspiegel (act. 44).
Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, ist die Fahrbahn an der schmalsten
Stelle im Unfallbereich 5,60 m breit. Die 12 cm breite Mittelleitlinie befindet sich nicht
in der Mitte, sondern weist dem bergwärts Fahrenden eine Fahrbahnhälfte von 2,60
m und dem talwärts Fahrenden eine solche von 2,88 m zu. Ohne Berücksichtigung
der rechten Aussenrückspiegel ist beim Lastwagen X. von einer Breite von 2,52 m
(2,15 m + 37 cm), beim Lastwagen Y. von einer solchen von 2,75 m (2,50 m + 25
cm) auszugehen. Unter diesen Umständen hätte das Gebot des Rechtsfahrens
strikt eingehalten werden müssen, verblieb beim Kreuzen zwischen den beiden
Lastwagen doch nur ein Zwischenraum von 33 cm (8 + 13 + 12 cm). Zu Unrecht
macht der Berufungskläger geltend, eine Kollision mit den Aussenrückspiegeln
wäre nur dann vermeidbar gewesen, wenn beide Fahrzeugführer mit ihren Lastwa-
E. 14 gen ganz rechts am Strassenrand gefahren wären und Art. 34 Abs. 1 SVG beinhalte
nicht die Verpflichtung, dass der Fahrer immer zuäusserst rechts zu fahren hätte.
Das Kreuzen war durchaus gefahrlos möglich, ohne dass sich der Berufungskläger
ganz an den rechten Strassenrand hätte halten müssen. Es genügte strikt entlang
der Randlinie, also am Fahrbahnrand, zu fahren. Dies erforderten die engen Ver-
hältnisse. Gewiss gebietet Art. 34 Abs. 1 SVG «innerhalb der rechten Fahrbahn-
hälfte» zu fahren und Art. 7 Abs. 2 VRV verpflichtet den Fahrzeugführer ausdrück-
lich, einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu wahren. Der Führer
darf aber nicht unter allen Umständen in der Mitte der Fahrbahnhälfte fahren. Das
in Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls enthaltene Gebot rechts zu fahren geht vor, wenn
die Verhältnisse es erfordern, d. h. wenn die Strecke unübersichtlich und eine Ge-
fährdung des von vorn und hinten herannahenden Verkehrs möglich ist (Art. 7 Abs.
1 VRV). Nicht streng rechts fahren ist eine Ausnahme von dem in Art. 34 Abs. 1
Satz 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV festgelegten Prinzip. Ist die Fahrbahnhälfte so
eng und fehlt die Übersicht, ist so weit rechts zu fahren, dass der Lenker den zum
Kreuzen notwendigen Abstand zwischen seinem und einem möglicherweise entge-
genkommenden Fahrzeug von vornherein freilassen kann (Giger, Strassenver-
kehrsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 103 mit Hinweisen). Der Ein-
wand des Berufungsklägers, an das Rechtsfahrgebot dürften keine hohe Anforde-
rungen gestellt werden, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Ebenso
unbegründet ist sein weiteres Vorbringen, Y. hätte langsamer fahren, anhalten und
zurückfahren müssen. War das Kreuzen der Lastwagen unter Beachtung des
Rechtsfahrgebotes gefahrlos möglich, ist es nicht ersichtlich, weshalb Art 45 Abs. 1
SVG angerufen wird. Diese Regelung gilt nur, wenn das Kreuzen schwierig oder
nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist.
e) X., Y., Z. und R. wurden polizeilich und untersuchungsrichterlich über den
Verkehrsunfall einvernommen. X. erklärte am 5. Juni 2001, dass er vor der Streif-
kollision mit Sicherheit in beide Aussenrückspiegel geschaut habe und als er wieder
den Blick nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallfahrzeug schon entgegengekom-
men und es habe einen heftigen Knall gegeben. Er habe den Entgegenfahrenden
unmittelbar vor dem Kreuzen gesehen. Er habe sofort realisiert, dass beide Lastwa-
gen in der Fahrbahnmitte gefahren seien und er habe reflexartig eine Steuerbewe-
gung nach rechts gemacht. Er sei vermutlich nicht aufmerksam gewesen und habe
möglicherweise zu lange in die Aussenrückspiegel geschaut. Andere Verrichtungen
habe er nicht vorgenommen. Er sei mit den linken Rädern nicht über die Leitlinie
gefahren, da er diese immer im Aussenrückspiegel gesehen habe (act. 15). Y. sagte
am 13. Juni 2001 aus, dass er vor der Kollision eine Linkskurve befahren habe.
E. 15 Nach dem Passieren der Kurve habe er einen Lastwagen entgegenfahren sehen.
Dieser sei zügig bergwärts gefahren und habe sich mit ungefähr der halben Fahr-
zeugbreite auf seiner (von Y.) Fahrbahnhälfte befunden. Er habe sofort gewusst,
dass ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei. Um eine Frontalkollision zu ver-
meiden, sei er nach rechts ausgewichen. Gleichzeitig habe er gespürt, dass sein
Fahrzeug rechts gegen den Zaun geprallt sei. Ob er dabei gebremst habe, könne
er nicht sagen. Sofort habe er realisiert, dass er den Abhang hinunter fahren würde.
Er überprüfe seine Position laufend im Spiegel. Er sei sicher, vor dem Unfall ganz
rechts gefahren zu sein (act. 19). Z., die mit ihrem Personenwagen dem Lastwagen
Y. unmittelbar folgte, gab am 5. Juni 2001 als Zeugin zu Protokoll, ihr sei schon bei
L., dann durch F. und weiter in Richtung A. aufgefallen, dass der betreffende Chauf-
feur sehr unsicher gewirkt habe. Jedesmal wenn Gegenverkehr geherrscht habe,
sei er hin und her gefahren, mal stark links gegen die Mittellinie zu, mal stark rechts.
Zudem habe er bei praktisch jedem bevorstehenden Kreuzungsmanöver das Fahr-
zeug stark abgebremst. Bei A. sei der Lenker wieder mal stark links, jedoch nicht
über die Mittellinie hinaus gefahren. Jedenfalls sei es zu einer Streifkollision mit dem
entgegenkommenden Lastwagen gekommen. Daraufhin habe der Chauffeur des
vor ihr fahrenden Fahrzeuges dieses stark nach rechts gelenkt, wo es mit dem dor-
tigen Zaun kollidiert habe. Der Lastwagen habe drei oder vier Pfosten zu Boden
gedrückt, ein Stück weit seien seine linken Räder in der Luft gewesen. Plötzlich sei
er die dortige Böschung hinunter gestürzt (act. 17). Der hinter dem Personenwagen
Z. fahrende R. bezeugte am 8. Juni 2001, dass er nach der Rechtskurve, bereits
auf dem geraden Strassenstück, einen entgegenkommenden weissen Lastwagen
mit roter Plane gesehen habe. Dieses Fahrzeug sei etwas gegen die Strassenmitte,
d.h. mit den linken Rädern vermutlich auf der Leitlinie, gefahren. Als dessen Lenker
den Lastwagen Y. erblickt habe, habe er nach rechts gelenkt. Trotzdem hätten sich
die Aussenrückspiegel der beiden Fahrzeuge gestreift. Daraufhin habe der talwärts
fahrende Lastwagen zu schwanken begonnen und habe mit dem Zaun kollidiert.
Dann sei er über die Mauerkante gerutscht und habe sich überschlagen. Auf weite-
res Befragen gab R. an, dass sich das Fahrzeug Y. sicher nicht ganz an seinem
rechten Fahrbahnrand, aber mit Sicherheit auf seiner Fahrbahnseite befunden habe
(act. 18). Am 22. Oktober 2001 vor dem Untersuchungsrichter erklärte X. als Ange-
schuldigter, dass er auf jeden Fall noch 10 bis 20 cm weiter rechts hätte fahren
können. Er sei aber auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Die Räder seines Fahrzeu-
ges hätten sich sehr nahe bei der Leitlinie, zu jeder Zeit jedoch rechts der Leitlinie
befunden. Der linke Aussenrückspiegel sei wohl schon über der Leitlinie gewesen.
Er habe plötzlich gemerkt, wie Y. mit seinem Lastwagen entgegengekommen sei.
Er habe bemerkt, dass es beim Kreuzen etwas knapp hätte werden können, wes-
E. 16 halb er sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe. Er anerkenne, etwas falsch ge-
macht zu haben. Allerdings habe auch Y. falsch reagiert, denn er hätte nicht so weit
nach rechts ausweichen müssen, bloss um die Kollision der linken Aussenrückspie-
gel zu verhindern (act. 22). Y. sagte als Auskunftsperson am 26. März 2002 aus,
dass ein Teil des entgegenkommenden Lastwagen sich auf seiner (von Y.) Fahrspur
befunden habe. Der Lastwagen sei nicht auf der Leitlinie, sondern weiter links auf
seiner (von Y.) Fahrspur gefahren. Er habe dann automatisch eine Lenkkorrektur
nach rechts gemacht, um einer Kollision auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanö-
ver habe er mit dem rechtsseitigen Bündnerzaun kollidiert (act. 47). Z. bezeugte am
gleichen Tage, dass sie zum Unfallhergang nicht viel sagen könne. Sie habe plötz-
lich einen Knall gehört und festgestellt, dass Glassplitter an ihrem Fahrzeug vorbei-
geflogen seien. Sie habe gesehen, dass von unten ein Lastwagen herangefahren
sei. Soweit sie es habe beurteilen können, sei jener Lenker korrekt auf seiner Fahr-
bahnseite gefahren. Der talwärtsfahrende Lastwagenlenker sei ebenfalls auf seiner
Fahrbahn gefahren. Ob er allenfalls gegen die Mitte gefahren sei, wisse sie nicht.
Was konkret passiert sei, habe sie nicht gesehen. Sie könne keine Angaben ma-
chen, ob der entgegenkommende Lastwagenfahrer über der Leitlinie bzw. auf der
Leitlinie gefahren sei. Dies habe der hinter ihr fahrende Personenwagenlenker bes-
ser gesehen, weil er sich noch im Bereich der Kurve befunden und daher besser als
sie nach vorne habe schauen können. Auf weiteres Befragen antwortete sie, dass
sie heute bei bestem Willen nicht mehr sagen könne, ob Y. die Lenkkorrektur vor
oder nach dem Knall vorgenommen habe (act. 49). R. gab am 13. Mai 2002 als
Zeuge zu Protokoll, dass der Unfall sich nach der langgezogenen Linkskurve ereig-
net habe. Nach Passieren der Kurve habe er von unten einen Lastwagen entgegen-
fahren sehen. Ihm sei aufgefallen, dass dieser Lastwagen sich teilweise, d.h. mit
den linken Rädern, auf ihrer (von Y., Z. und R.) Fahrspur befunden habe. In diesem
Moment habe er gesehen, wie dessen Lenker eine Lenkkorrektur nach rechts ge-
macht habe. Trotzdem hätten sich die Aussenrückspiegel der beiden Farhrzeuge
gestreift. Y. habe den Lastwagen nicht mehr unter Kontrolle bekommen und nach
der Kollision mit dem Zaun sei er den Abhang hinuntergestürzt. Er könne nicht an-
geben, ob die linken Räder des entgegenkommenden Lastwagens noch auf der
Leitlinie gewesen seien. Der Lenker dieses Lastwagens sei viel zu weit links im Be-
reiche der Gegenfahrbahn gefahren. Ohne dessen Lenkkorrektur nach rechts, wäre
es unweigerlich zu einer seitlich frontalen Kollision der beiden Lastwagen gekom-
men (act. 57).
f) Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der
befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussa-
E. 17 gen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbe-
züglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge-
schehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignis-
ses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des
Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten
ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliess-
lich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich
stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der
übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese
Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen
sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (Hauser,
Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich
1974, S. 311, mit Hinweisen).
Einzige Zeugen des Verkehrsunfalles sind Z. und R.. Nichts spricht gegen
ihre Personen und sie sagten unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus.
Allerdings konnte die Zeugin über den Unfallhergang keine Angaben machen. Zwar
sagte sie aus, dass bei A. der Lenker des vor ihr fahrenden Lastwagens wieder mal
stark links, jedoch nicht über die Mittellinie hinaus gefahren sei (act. 17). Indes
konnte sie nicht angeben, wo sich der entgegenkommende Lastwagen befand, be-
vor es zur Kollision mit den Aussenrückspiegeln kam. Freilich bezeugte sie, dass
dessen Lenker, soweit sie es habe beurteilen können, korrekt auf seiner Fahrbahn-
seite gefahren sei (act. 49). Dies war aber offensichtlich die Lage des Lastwagens
nach der Lenkkorrektur nach rechts und nach der Kollision, gab sie doch zu Proto-
koll, sie habe plötzlich einen Knall gehört und gesehen, dass von unten ein Lastwa-
gen herangefahren sei. Zur Beantwortung der Frage über den Unfallhergang hat
sich der Kantonsgerichtsausschuss somit im Wesentlichen auf die Aussagen des
Zeugen R. zu stützen. Dieser Zeuge konnte - wie der Augenschein ergab - die Un-
fallstrecke gut einsehen, eine Tatsache übrigens, die auch von der Zeugin Z. so
beurteilt wurde, gab sie doch an, der hinter ihr fahrende PW-Lenker dürfte es besser
gesehen haben als sie. Dieser sagte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus,
dass der entgegenkommende Lastwagen etwas gegen die Strassenmitte gefahren
sei, mit den linken Rädern habe er sich vermutlich auf der Leitlinie befunden. Des-
sen Lenker habe das Fahrzeug nach rechts gelenkt als er den Lastwagen Y. erblickt
habe (act. 18). Diese Aussage deckt sich zwar nicht ganz mit derjenigen in der un-
tersuchungsrichterlichen Einvernahme, wo R. erklärte, er könne nicht angeben, ob
die linken Räder noch auf der Leitlinie gewesen seien. Er bezeugte aber, dass der
Lenker des bergwärts fahrenden Lastwagens viel zu weit links im Bereiche der Ge-
E. 18 genfahrbahn gefahren sei und dass es ohne dessen Lenkkorrektur nach rechts un-
weigerlich zu einer seitlich frontalen Kollision der beiden Lastwagen gekommen
wäre (act. 57). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als überzeugen-
der Beweis für die X. vorgeworfene Verkehrsregelverletzung anzusehen.
Als direkter Beweis stehen den Richtern die Aussagen des Zeugen R. zur
Verfügung. Zudem können sie sich auf die anlässlich des Augenscheins gemachten
Feststellungen stützen. Schliesslich dürfen sie die Depositionen X. berücksichtigen,
die entgegen der Meinung des privaten Verteidigers nicht bedeutungslos sind und
den Schluss zulassen, dass die Darstellung des Hauptzeugen zutreffend ist. An-
lässlich beider Einvernahmen erklärte der Berufungskläger, vor der Streifkollision
mit Sicherheit zu lange in beide Aussenrückspiegel geschaut zu haben. Als er den
Blick wieder nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallfahrzeug schon entgegenge-
kommen, er habe reflexartig eine Steuerbewegung nach rechts gemacht und es
habe einen heftigen Knall gegeben. Er hätte auf jeden Fall noch 10 bis 20 cm weiter
rechts fahren können. Der linke Aussenrückspiegel sei wohl über der Leitlinie ge-
wesen. Er sei vermutlich nicht aufmerksam gewesen und habe möglicherweise zu
lange in die Ausserückspiegel geschaut. Er anerkenne, etwas falsch gemacht zu
haben (act. 15 und 22).
Der Kantonsgerichtsausschuss hat vorliegend keine Veranlassung, die Aus-
sagen des Zeugen R., der ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für
wissentlich falsche Zeugenaussagen hingewiesen wurde, in Frage zu stellen. Die
Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, sie zu entkräften. Im Kernge-
halt stimmen die Schilderungen des Hauptzeugen überein. Die linken Räder des
entgegenkommenden Lastwagens befanden sich im Bereich der Gegenfahrbahn.
Dies ist der Kerngehalt der Depositionen in den beiden Befragungen. Grundsätzlich
wurden somit gleichlautende Aussagen gemacht. Bezüglich des Standortes des
Lastwagens finden sich darin mithin keine Widersprüche. Entscheidend ist im Wei-
teren die Sachbezogenheit der Depositionen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kern
der Aussagen. Details untergeordneter Natur haben im konkreten Falle keinen Be-
zug zur Sache. Es ist folglich irrelevant, wenn der Hauptzeuge die Aussagen der
Zeugin Z. nicht bestätigte, wonach schon bei L., dann durch F. und weiter in Rich-
tung A., also vor dem Unfall, Y. hin und her gefahren sei, mal stark links gegen die
Mittellinie, mal stark rechts. Ist die Strecke übersichtlich und herrscht kein Gegen-
verkehr, muss das Rechtsfahrgebot nicht streng beachtet werden. Nicht entschei-
dend ist sodann auch, mit welcher Geschwindigkeit R. fuhr und wo er sich genau
befand, als er seine Wahrnehmung machte. Diesbezüglich handelt es sich um
E. 19 Schätzungen, die erfahrungsgemäss eine grosse Spannweite aufweisen können.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge in Fahrt waren, dass sie
sich in einer langgezogenen Linkskurve befanden und der Zeuge nicht sofort an-
hielt, als der Unfall sich ereignete. Seine Schätzungen der von ihm gefahrenen Ge-
schwindigkeit und des Standortes sind damit nicht geeignet, am Kern seiner Aussa-
gen zu zweifeln. Dieser beruht im Gegensatz zu den Schätzungen auf seiner ge-
machten Wahrnehmung, die unabhängig von seiner Geschwindigkeit und von sei-
nem genauen Standort ist. Ebenso kann aus dem Umstand, dass der Hauptzeuge
vor der Polizei versehentlich von einer Rechtskurve sprach nicht geschlossen wer-
den, seine Wahrnehmung sei nicht richtig. Vor dem Untersuchungsrichter gab er
richtig an, der Unfall habe sich nach der langgezogenen Linkskurve ereignet.
Schliesslich ist nicht ersichtlich und es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen
die Sicht des Hauptzeugen in der langgezogenen Linkskurve beeinträchtigt war und
er sich über die Position des entgegenkommenden Lastwagens hätte täuschen kön-
nen. Z. bezeugte, dass der hinter ihr fahrende Personenwagenlenker besser gese-
hen habe als sie, weil er sich noch im Bereich der Kurve befunden und daher besser
nach vorne habe schauen können. Dass im Bereiche der langgezogenen Kurve die
Sicht des Hauptzeugen nicht beeinträchtigt war, haben auch die Richter anlässlich
des Augenscheins feststellen können.
5. a) Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor,
wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, ein Körperteil, ein wichtiges Organ
oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird oder eine
andere schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eintritt
oder wenn der Geschädigte als Folge der Verletzung dauernd arbeitsunfähig bleibt.
Y. erlitt als Folge des Unfalls eine Milzruptur (Zerreissung), einen komplexen Band-
schaden, einen Bruch am rechten Kniegelenk, einen Beckenbruch sowie multiple
Schürfungen und Prellungen, wobei die Milzruptur und der Beckenbruch gemäss
Arztbericht als lebensgefährliche Verletzungen gelten, die bereits innert kurzer Zeit
zum Verbluten des Verletzten führen können (act. 12). Die von Y. erlittenen Verlet-
zungen sind somit schwer.
Fahrlässig begeht der Täter eine schwere Körperverletzung, wenn er die
Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder dar-
auf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die
Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persön-
lichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
E. 20 Ein Schuldspruch nach Art. 125 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Ver-
halten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann,
wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persön-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Geschädig-
ten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des er-
laubten Risikos überschritt. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Er-
folgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der
Adäquanz, das heisst, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den einge-
tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn
der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines
pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist nur dann
zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden
eines Dritten, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet
werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursa-
chenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hinter-
grund drängen. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be-
stimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des
Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt
sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothe-
tischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusam-
menhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zu-
rechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen
Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286).
b) Wie bereits ausgeführt, muss sich der Lenker insbesondere auf unüber-
sichtlichen, engen Strecken strikt an die Randlinie halten, weil jederzeit mit Gegen-
verkehr zu rechnen ist. Gerade in dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete,
war die Unaufmerksamkeit von X., der vor der Kollision zu lange in die Aussenrück-
spiegel geschaut hatte und dadurch mit seinem Lastwagen in den Bereich der Ge-
genfahrbahn und mit dem Aussenrückspiegel links der Mittelleitlinie geriet, die un-
mittelbarste Ursache der schweren Körperverletzung, stand doch Y. überhaupt kei-
nen Raum für ein Ausweichmanöver zur Verfügung. Einzig und allein um eine Fron-
E. 21 talkollision zu vermeiden, wich er mit seinem Lastwagen nach rechts aus. In Anbe-
tracht der Umstände, dass die Fahrbahn unübersichtlich und nur 5,60 m exklusive
der Randlinien breit ist, davon beide Lastwagen, ohne Berücksichtigung der rechten
Aussenrückspiegel, 5,27m beanspruchten, war für den Berufungskläger vorausseh-
bar, dass die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung schwerwiegende Un-
fallfolgen nach sich ziehen würde. Dass angesichts der Missachtung des Rechts-
fahrgebotes und des dadurch fehlenden Raumes zum Kreuzen, Y., um eine Fron-
talkollision zu vermeiden, seinen Lastwagen nach rechts lenkte, dieser dann den
Zaun durchbrach und den Abhang hinunterstürzte, ist nicht derart aussergewöhn-
lich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden musste. Entgegen der Mei-
nung des Berufungsklägers vermag diese Reaktion die Adäquanz der Kausalität
nicht aufzuheben. Für die Adäquanz unerheblich ist ebenfalls, dass Y. mit einer Ge-
schwindigkeit von 61 - 65 km/h (act. 52) fuhr. Denn sie war dem Fahrzeug sowie
den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst. Namentlich war das
Kreuzen beider Lastwagen unter Beachtung des Gebotes des Rechtsfahrens ge-
fahrlos möglich, so dass die Geschwindigkeit des talwärts fahrenden Lastwagens,
vom Berufungskläger als übersetzt gehalten, nicht als Hauptursache des Unfalls
bezeichnet werden kann, die sein sorgfaltswidriges Verhalten in den Hintergrund
stellen würde. Zu bejahen ist auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Auf Grund der
örtlichen Verhältnisse, hätte sich der Berufungskläger nach vorne auf die Strasse
und den Verkehr konzentrieren müssen. Wie bereits ausgeführt, wäre sein Lastwa-
gen noch mindestens 8 cm von der Mittelleitlinie entfernt gewesen, wenn er das
Rechtsfahrgebot strikt beachtet hätte.
Sämtliche von X. angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesag-
ten die für sein Fehlverhalten sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Auf Grund
der Aussagen des Zeugen R. und der anlässlich des Augenscheins gemachten
Feststellungen bleiben dem Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass der Be-
rufungskläger den Straftatbestand des Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
6. Die Vorinstanz sprach X. im Weiteren der Verletzung von Verkehrsregeln
gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie
der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs.
2 lit. c ARV1 schuldig.
Die Auswertung des Fahrtschreibers des Berufungsklägers ergab, dass er
am 5. Juni 2001, um 07.34 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h fuhr. Nach
Abzug eines Toleranzwertes von 10 km/h und unter Berücksichtigung der etwas zu
E. 22 hoch liegenden Geschwindigkeitsgrundlinie verblieb eine Geschwindigkeit von 88
km/h, die 8 km/h über der für schwere Motorwagen festgelegten Höchstgeschwin-
digkeit von 80 km/h liegt (act. 8, 9). Sodann ist erstellt, dass der Berufungskläger im
Fahrtschreiber-Einlageblatt die Jahreszahl nicht aufführte (act. 8). Somit verletzte
er offensichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1. Den
Verstoss gegen die letztere Bestimmung anerkannte der Berufungskläger aus-
drücklich (act. 22). Die Einwendungen im Berufungsverfahren, beide Schuldsprüche
seien ohne zentrale Bedeutung und eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen
Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 sei nicht gerechtfertigt, da das Nichteintragen der Jahres-
zahl ein offenkundiges Versehen ohne jegliche strafrechtliche Relevanz sei, können
folglich nicht gehört werden.
7. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens muss
sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschul-
deten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, womit
der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe. Die Täterkomponente erfasst dem-
gegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen
Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel
Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 124 IV 44 f, 118 IV 14, 117 IV 112
ff.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die
verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird die fahr-
lässige schwere Körperverletzung mit Gefängnis oder Busse, die Verletzung von
Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 mit Haft oder Busse (Art.
90 Ziff. 1 SVG und Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1) bestraft. Der Betrag einer allfälligen
Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass
dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen
ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Ver-
mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge-
sundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er doch die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Strafer-
höhungsgründe sind keine vorhanden. Strafmindernd sind sein allgemeiner und ins-
besondere sein automobilistischer guter Leumund, sein Teilgeständnis und seine
grundsätzliche Einsicht zu gewichten. Strafschärfend ist das Zusammentreffen
E. 23 mehrerer Verkehrsregelverletzungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe
liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe
sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 4‘745.-- und seines Vermögens von
Fr. 85'674.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von den Vorderrichtern
gefällte Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG
2000 Nr. 12). Nicht zu beanstanden ist auch die von ihnen verhängte Probezeit von
einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig
gelöscht werden kann.
8. a) Y. trat vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden als Adhäsionskläger
auf. Er stellte den Antrag, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Schadenersatz-
und Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- bzw. von Fr. 50'000.-- zu verpflichten.
Beide Begehren wurden von der Vorinstanz mangels genügender Beurteilungs-
grundlagen ins Zivilverfahren verwiesen. Der Berufungskläger macht geltend, die
Nichtbehandlung der Zivilforderungen sei gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG nur bei Frei-
spruch oder Verfahrenseinstellung möglich. Andernfalls müsse ein materieller Ent-
scheid erlassen werden. Der Adhäsionsskläger sei der ihn treffenden Behauptungs-
und Beweislast in keiner Weise nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei die
Abweisung der Adhäsionsklage, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden
könne, zwingende Rechtsfolge.
b) Art. 9 OHG bestimmt, dass, solange der Täter nicht freigesprochen oder
das Verfahren nicht eingestellt ist, das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des
Opfers entscheidet (Abs. 1). Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und
die Zivilansprüche später behandeln (Abs. 2). Würde die vollständige Beurteilung
der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann es die
Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das
Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Mög-
lichkeit vollständig (Abs. 3). Art. 9 OHG geht vom Grundsatz aus, dass das Gericht
auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet, solange der Täter nicht frei-
gesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Um eine ungebührliche Kom-
plikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt zu vermeiden, werden je-
doch verschiedene Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Art. 9 Abs. 2
OHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivilpunkt erst nach dem Entscheid
über den Strafpunkt in einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im glei-
chen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Diese Lösung trägt dem Interesse des Op-
fers an einem Entscheid im Zivilpunkt ohne Anstrengung eines zweiten Prozesses
Rechnung, ohne jedoch gleichzeitig den Entscheid im Strafpunkt zu verzögern.
E. 24 Überdies entspricht sie dem Gebot der Verfahrensökonomie, da der Entscheid im
Zivilpunkt vom gleichen Richter bzw. dem gleichen Spruchkörper gefällt wird, der
mit der Sache schon im ersten Verfahrensschritt befasst war. Eine andere Ein-
schränkung des in Art. 9 Abs. 1 OHG erwähnten Grundsatzes ergibt sich aus Art. 9
Abs. 3 OHG. In komplizierten Fällen muss es dem Strafgericht möglich sein, die
Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen, d.h. ohne den Betrag der Forderung
zu bestimmen, und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Ist die
Ermittlung der Schadenshöhe schwierig, erfordert sie besondere Beweismittel, wie
beispielsweise Arztzeugnisse oder Gutachten über den Grad der Schwere einer
Körperverletzung, und verzögert sie die richterliche Urteilsfindung ungebührlich
lange, ist gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG vorzugehen.
c) Der Auffassung des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Er über-
sieht, dass die Verweisung ad separatum aus prozessobligatorischer, sachlicher
Notwendigkeit erfolgte. Gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Invalidenversi-
cherung vom 4. März 2002 ist dem Adhäsionskläger eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Dauer attestiert worden. Der Arzt
führte aus, dass eine abschliessende Prognose vor allem bezüglich der Knieverlet-
zung noch nicht gestellt werden könne. Es sei aber anzunehmen, dass ein relevan-
tes Funktionsdefizit persistieren werde, so dass die Ausübung der bisherigen Tätig-
keit als Lastwagenchauffeur mit Be- und Entladearbeiten eher nicht mehr möglich
sein werde. Daraus folgt, dass weder die Heilung noch die Eingliederung des Ad-
häsionsklägers in einem anderen Beruf abgeschlossen sind. Bei der Einreichung
der Adhäsionsklage stand somit die Höhe des Schadens nicht fest, und sie steht
auch heute nicht fest. Es war und ist folglich nicht möglich, die Schadenersatz- und
Genugtuungssumme sachgerecht zu bestimmen. Entgegen der Meinung des Beru-
fungsklägers wurde die Adhäsionsklage nicht wegen Behauptungs- und Beweis-
mangel an das Zivilgericht verwiesen, sondern mangels Substantiierungs- und Be-
weismöglichkeit. Seinem Antrag, die Adhäsionsklage im Berufungsverfahren abzu-
weisen, kann folglich nicht entsprochen werden. Da im übrigen der Adhäsionskläger
keine Berufung erhob, kann das Dispositiv des angefochtenen Urteils (im Sinne ei-
ner Entscheidung der Ansprüche dem Grundsatze nach) nicht korrigiert werden.
9. Wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen, schafft das Urteil,
welches das Prozessrechtsverhältnis diesfalls beendigt, keinerlei Rechte, soweit es
um den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch geht. Dieser Anspruch wird im Straf-
verfahren nicht erledigt und muss vor den Zivilrichter gebracht werden. Soweit
hierzu Verfahrensfragen in der Strafprozessordnung nicht geregelt sind, sind die
E. 25 Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59, Domenig, Die Adhäsi- onsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 42 f.). Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Die unterlegene Partei hat somit dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zu- sammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. In restrikti- ver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten (Domenig, a.a.O., S. 128, PKG 1990, Nr. 38). Im konkreten Falle wurde die Adhä- sionsklage im vorinstanzlichen Verfahren ad separatum verwiesen. Demzufolge war der Adhäsionskläger unterliegende Partei, der dem Adhäsionsbeklagten dessen aussergerichtlichen Kosten ersetzen musste. In diesem Punkte obsiegt der Beru- fungskläger, was nicht wesentlich ist, so dass ihm trotzdem sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens überbunden werden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Mit der Berufung verlangte der Berufungskläger aber erfolglos die Aufhebung der Ziff. 4 des ange- fochtenen Urteils und die Abweisung der Adhäsionsklage. Im Berufungsverfahren unterliegt er, so dass er den Berufungsbeklagten aussergerichtlich entschädigen muss. Da mit Bezug auf die Adhäsionsklage die anwaltlichen Aufwendungen in bei- den Verfahren ungefähr gleich waren, rechtfertigt es sich die aussergerichtlichen Entschädigungen für beide Instanzen wettzuschlagen.
E. 26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Soweit die Berufung die aussergerichtliche Entschädigung im vorinstanzli- chen Adhäsionsprozessverfahren zum Gegenstand hat, wird sie gutgeheis- sen, im übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Die aussergerichtlichen Entschädigungen im Zivilpunkt werden für beide Instanzen wettgeschlagen.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: im Dispositiv an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 19. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar Crameri. —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 20. November 2002, mit- geteilt am 19. Dezember 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc., hat sich ergeben:
2 A. X. wuchs in B. zusamman mit elf Geschwistern in geordneten Familien- verhältnissen bei seinen Eltern auf. Er besuchte während acht Jahren die Grund- schule und absolvierte anschliessend eine Käserlehre. In der Folge war er an ver- schiedenen Stellen auf seinem erlernten Beruf tätig. Nach der Erlangung des Füh- rerausweises für die Kategorie C im Jahre 1975 arbeitete er als Chauffeur während acht Jahren bei der N., während ein und ein Viertel Jahren beim Käsehändler E., beide in G. und nochmals während acht Jahren bei einem weiteren Arbeitgeber in S.. Seit dem Jahre 1992 ist er bei der Q., S., als Chauffeur in Anstellung. Gemäss dem Bericht des Steueramtes D. vom 4. Juli 2001 hatte er im Steuerjahr 1999/2000 ein Reineinkommen von Fr. 61'690.-- und ein Reinvermögen von Fr. 85‘674.--. Im Jahre 1978 heiratete X. W.. Die Ehe blieb kinderlos. X. geniesst einen guten Leumund. Der Eintrag im Schweizerischen Strafre- gister der am 28. März 1996 vom Bezirksamt Werdenberg, Buchs, ausgesproche- nen Busse von Fr. 120.-- wegen Vergehens gegen das BG über den Umweltschutz ist gelöscht. Im ADMAS-Register ist er nicht verzeichnet. Von seinem Vorgesetzten wird er als sehr zuverlässiger und pflichtbewusster Mitarbeiter bezeichnet. B. Nachdem der Kreispräsident Trins X. mit Strafmandat vom 4. Dezember 2001 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 schuldig gesprochen und ihn dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft hatte, dagegen rechtzeitig Einsprache erhoben und in der Folge die Untersuchung ergänzt sowie von Y. eine Adhäsions- klage eingereicht worden war, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X., mit Verfügung vom 3. September 2002, in Anklagezustand im Sinne des Strafmandates und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift vom 3. September 2002 folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. Fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. „Am 5. Juni 2001, um 11.00 Uhr, lenkte X. den Lastwagen der Marke Mercedes, Kennzeichen A., mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h von V. über die O.-Strasse in Richtung T.. Zur selben Zeit fuhr Y. mit dem Lastwagen Volvo, Kennzeichen U., in die Gegenrichtung. Auf Ge- meindegebiet A., Höhe „C.“, kurz vor der langgezogenen Rechtskurve schaute X. seinen eigenen Angaben zufolge in beide Aussenspiegel seines Lastwagens. Dabei geriet sein Fahrzeug etwas zu weit nach
3 links und über die Fahrbahnmitte hinaus. Der aus der Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 km/h herannahende Y. realisierte dies ausgangs der leichten Linkskurve und versuchte, etwas nach rechts auszuweichen. Der Angeklagte, der in der Zwischenzeit die Ge- fahrensituation erkannt hatte, steuerte seinerseits seinen Lastwagen nach rechts, um eine Kollision mit dem entgegenkommenden Lastwa- gen von Y. zu vermeiden. Trotz dem Ausweichmanöver kam es beim Kreuzen der beiden Lastwagen zu einer Streifkollision, wobei die bei- den linken Aussenspiegel der Lastwagen auf der Fahrbahnhälfte von Y. gegeneinander prallten und zu Bruch gingen. Während der Ange- klagte sein Fahrzeug etwas weiter oben zum Stehen brachte, verlor Y. durch den Zusammenstoss und das von ihm eingeleitete Ausweich- manöver die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er geriet mit seinem Last- wagen noch weiter nach rechts, wo er auf einer Länge von ca. 28 m mehrfach den Bündnerzaun streifte und diesen schliesslich auch durchschlug. Der Lastwagen kippte daraufhin über die Stützmauer, überschlug sich auf der steil abfallenden Böschung zweimal und kam schliesslich 33 Meter unterhalb der Strasse, auf der rechten Seite lie- gend, auf einem Flurweg zum Stillstand. Y. wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine Milzruptur (Zerreissung), einen komplexen Bandschaden und einen Bruch am rechten Kniegelenk, einen Beckenbruch und multiple Schürfungen und Prellungen. Gemäss Arztbericht vom 11.6.2001 handelt es sich hiebei um lebensgefährliche Verletzungen, da eine Milzruptur sowie Beckenbruch für sich alleine innert kurzer Zeit zum Verbluten des Pa- tienten führen können. Ausserdem sind bleibende Nachteile zu erwar- ten; infolge der operativen Entfernung der Milz mit Schwächung des Immunsystems sowie infolge der komplexen Kniegelenkschäden mit eingeschränkter Funktion/Beweglichkeit des Kniegelenks. Am 13.6.2001 stellte Y. Strafantrag wegen Körperverletzung. Der Lastwagen von Y. erlitt Totalschaden in Höhe von ca. Fr. 100'000.- -. Beim Lastwagen von X. entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 1'000.--. Der Sachschaden am Maschendrahtzaun sowie am Bündnerzaun beläuft sich gesamthaft auf ca. Fr. 3'000.--. Akten: 2-7, 12-19, 22, 47-49, 57.“
2. Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs. 1 lit a Ziff. 1 VRV in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 „Anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 5. Juni 2001 stellte die Po- lizei fest, dass auf dem Fahrtschreiber des Angeklagten um 07.34 Uhr eine Geschwindigkeit von 101 km/h registriert worden war. Nach Ab- zug des Toleranzwertes von 10 km/h und unter Berücksichtigung der etwas zu hoch liegenden Geschwindigkeitsgrundlinie überschritt der Angeklagte auf seiner Fahrt die gesetzlich vorgeschriebene Höchst- geschwindigkeit für schwere Motorwagen von 80 km/h um 8 km/h.
4 Ausserdem wurde festgestellt, dass der Angeklagte das Fahrtschrei- ber-Einlageblatt unvollständig beschriftet hatte. Akten: 2 S. 16, 8, 9, 22.“ In der Ergänzung der Anklageschrift vom 3. September 2002 stellte der Un- tersuchungsrichter den Antrag, X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Diese sei bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen. Der private Verteidiger stellte im vorinstanzlichen Verfahren das Begehren, der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von höchstens Fr. 100.-- zu bestrafen. Die Adhäsionsklage sei ab- zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne, eventualiter sei sie ad separa- tum zu verweisen, subeventualiter sei das Urteil auf den Strafpunkt zu beschränken und die Zivilansprüche des Klägers später zu behandeln, subsubeventualiter sei die Klage nur dem Grundsatze nach zu entscheiden, unter Offenlassung der Haftungs- quote etc. C. Mit Urteil vom 20. November 2002, mitgeteilt am 19. Dezember 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Pro- bezeit von einem Jahr zu löschen. 4. Die Adhäsionsklage wird mangels genügender Beurteilungs- grundlagen zur Gänze ins Zivilverfahren verwiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 300.--
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'759.05
- der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- total somit Fr. 5'559.05 gehen zulasten des Verurteilten.
5 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 6. Januar 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Anträgen: „I. Rechtsbegehren 1. Ziff. 1 bis 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsaus- schusses Imboden vom 20. November 2002, mitgeteilt am 19. De- zember 2002, seien aufzuheben. 2. Zum Strafpunkt 2.1 X. sei der Verletzng von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 50.-- zu bestrafen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2 Eventualiter sei er der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 100.-- zu bestrafen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2.3 Subeventualiter sei die Strafsache zur Ergänzung der Stra- funtersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden, sub- subeventualiter zur Ergänzung der Strafuntersuchung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.4 Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für das Untersuchungs-, beziehungsweise vor-in- stanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für seine ausser- amtlichen Aufwendungen im Untersuchungs- und vorin- stanzlichen Verfahren ohne Berücksichtigung des Aufwan- des in Zusammenhang mit der Adhäsionsklage eine Ent- schädigung von Fr. 6'500.--, eventualiter unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Aufwendungen im Adhäsionspro- zessverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- zuzu- sprechen sei. 3. Zur Adhäsionsklage 3.1 Die Adhäsionsklage sei abzuweisen, soweit auf sie eingetre- ten werden kann. 3.2 Der Berufungskläger sei für seine anwaltlichen Aufwendun- gen im Adhäsionsprozessverfahren vor der Vorinstanz mit Fr. 1'500.-- zulasten des Adhäsionsklägers zu entschädigen.
6 3.3 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. II. Prozessuale Anträge Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. III. Beweisanträge 1. Es sei ein Augenschein, beziehungsweise eine Unfallrekonstruk- tion durchzuführen. 2. Es sei eine genaue Nachmessung der Strassenbreite im Unfallbe- reich, der Breite der Mittelleitlinie und der Aussenleitlinien vorzu- nehmen. 3. Es sei eine Expertise über den mutmasslichen Unfallhergang durchzuführen. 4. I., Q., sei als Zeuge zu befragen.“ Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, die Berufung sei abzuweisen und dem Begehren auf Durchführung einer Expertise über den mutmasslichen Unfallhergang sei nicht stattzugeben. Der Adhäsionskläger schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2003 auf die Abweisung aller Anträge. E. Am 19. März 2003, um 14.00 Uhr, fand in der Örtlichkeit „C.“, Gemeinde A., ein Augenschein statt. Dabei wurden die Breite des Lastwagens Mercedes, Kennzeichen A., sowie im Unfallbereich an zwei verschiedenen Orten die Strassen- breite von den äussersten Rändern und von den Randlinien aussen und innen wie auch die Breite der beiden Fahrbahnhälften ohne die Randlinien und die Mittelleitli- nie gemessen. Diesbezüglich erhielten der Berufungskläger und sein privater Ver- teidiger die Möglichkeit, sich zu äussern. F. Auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die Begründungen in den Rechtsschriften sowie auf die Feststellungen anlässlich des Augenscheins wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Ver- urteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver-
7 fahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefoch- ten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. a) In formeller Hinsicht stellt X. vorerst den Antrag, es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Diese erscheine angezeigt, damit sich das Gericht durch eine Befragung des Berufungsklägers ein eigenes Bild über den Un- fallhergang machen könne. Gemäss Art 144 Abs. 1 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn die persön- liche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichts- ausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch dar- auf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf das Rechtsmittelverfahren, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichti- ges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver- zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall liess der Berufungskläger eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen. In der Folge verzichtete der private Verteidiger des Berufungsklägers auf eine mündliche Verhandlung, weil die Durch- führung eines Augenscheins mit der Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern, ange- ordnet wurde. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung erfüllt sind.
8 Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 20. November 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlas- sen. Der Kantonsgerichtsausschuss führte am 19. März 2003 während der Beru- fungsverhandlung einen Augenschein durch, anlässlich welchem der Berufungsklä- ger und sein Rechtsvertreter Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern. In die- sem Verfahren hat sich der Kantonsgerichtsausschuss zur Hauptsache mit Tatfra- gen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen können auf Grund der Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Insbesondere sind die bei den Akten liegenden Protokolle der polizeilichen und untersuchungs- richterlichen Einvernahmen des Angeklagten ausführlich. Auch steht im vorliegen- den Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten und den durchgeführten Augen- schein sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein über den Rahmen des Au- genscheins hinausgehendes persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Ge- richt ist folglich nicht notwendig.
b) Es besteht auch keine sachliche Notwendigkeit, eine Unfallrekonstruktion durchzuführen und ein Gutachten einzuholen. Zwar steht es den Verfahrensbetei- ligten als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Es besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Er- hebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel neue Erkenntnisse bringen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfah- ren schliessen, wenn er sich aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel nicht zu erschüttern vermögen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung, vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2000 i. S. B.L., Seite 5 f.; BGE 121 I 308 f. = Pr 85 Nr. 143, S. 488; BGE 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinwei- sen).
9 Für das Gericht ist es nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Unfallrekonstruk- tion und eine Expertise zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine Nachstellung der Situation ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der am Verfahren Beteiligten über den Unfallhergang decken, welche Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist. Eine Rekonstruktion des Unfalles lässt deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich schon die Aussagen der Beteiligten über den Unfallhergang widersprechen. Durch eine Nachstellung der Situation ist es folg- lich nicht möglich, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu erschüttern, da sie auf Annahmen beruhen würde. Dieser kann auch nicht durch die Einholung eines Gut- achtens erschüttert werden; auch der Gutachter müsste auf Annahmen basieren. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass der Experte auch durch eine Auswertung der Diagrammscheiben der Fahrzeuge feststellen könne, wie sich der Unfall abge- spielt habe und wo sich die entsprechenden Fahrzeuge im unfalldynamischen Ab- lauf vor und während der Kollision befunden haben. Es ist aber nicht ersichtlich, wie auf der Grundlage der gefahrenen Geschwindigkeiten ohne weitere Anhaltspunkte der Unfallhergang rekonstruiert werden soll. Der endscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich vielmehr aus den Aussagen der Beteiligten und der Zeugen sowie aus den anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen. Diese Beweismittel zu würdigen ist ureigenste Aufgabe des Richters; diese kann und darf er nicht an einen Experten delegieren. Ob der Zeuge R. etwas gesehen hat und was er gese- hen hat, hat er selbst ausgesagt; anlässlich des Augenscheins konnte zudem die von ihm einsehbare Strecke überprüft werden. Auch dazu bedarf es keines Exper- ten. Nachstellung und Expertise würden weitgehend auf Annahmen beruhen, die für den Richter nicht verbindlich sind und ihn von der Aufgabe, die vorhandenen Beweise zu würdigen, nicht entlasten können. Aus diesen Gründen sind die Nach- stellung der Situation und die Einholung einer Expertise abzulehnen.
c) Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag, I. als Zeuge zu befragen. Der Angeklagte macht geltend, die angegebene unterschiedliche Breite der Aussen- rückspiegel ergebe sich daraus, dass sie am 18. Juni 2001 von der Führerkabine (act. 4.8), während am 11. März 2002 vom Aufbau des von ihm geführten Lastwa- gens (act. 44) gemessen worden sei. Lastwagenkabine und -aufbau würden aber praktisch die gleiche Breite aufweisen, was er ohne weiteres bestätigen sowie durch die Einvernahme von I. und den Augenschein erhärtet werden könne. Indessen ha- ben die anlässlich des Augenscheins vorgenommenen Messungen ergeben, dass der Lastwagen vorne 2.15 m und hinten 2.33 m breit ist. Bei dieser Sachlage kann folglich auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden.
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3. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden sprach X. der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, schuldig. Dem Kantons- gerichtsausschuss kommt als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneinge- schränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil überprüft er jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen).
b) Eine fahrlässige Körperverletzung kann im Strassenverkehr gewöhnlich nicht anders als durch Verletzung von Verkehrsregeln begangen werden. Ursache des Verletzungserfolges ist dann diese Widerhandlung mit der ihr notwendig inne- wohnenden abstrakten Verkehrsgefährdung und die aus dieser hervorgegangene konkrete Gefährdung einer oder mehrerer bestimmter Personen (Art. 90 SVG). In gleichem Masse, wie der Eintritt einer Verletzung nur die Folge der vorausgegan- genen abstrakten und konkreten Gefährdung ist, besteht auch zwischen der Rechts- widrigkeit des Gefährdungstatbestandes und jener des Verletzungsdelikts ein un- mittelbarer, enger Zusammenhang, denn rechtswidrig ist die eingetretene Körper- verletzung nur, wenn es auch das gefährdende Verkehrsverhalten war. Das Unrecht der Gefährdung, das Grundlage und Voraussetzung des Unrechts der Verletzung ist, bildet mit diesem zusammen ein untrennbares Ganzes und ist daher sinn- gemäss im Straftatbestand des Art. 125 StGB mitenthalten. Entsprechendes gilt für das Verschulden. Wie in BGE 91 IV 32 f. ausgeführt wurde, liegt die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, welche die Fahrlässigkeit beim Verletzungsdelikt des Art. 125 StGB ausmacht, bei Verkehrsunfällen gerade darin, dass sich der Täter der Verlet- zung von Verkehrsregeln und damit der Verkehrsgefährdung schuldig machte. Das Verschulden, das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Sicherheit ein- zelner Personen liegt, bestimmt denn auch den Grad des Verschuldens, das dem Täter wegen Körperverletzung zur Last fällt. Je unvorsichtiger ein Fahrzeugführer sich benimmt, um so grösser ist die abstrakte und konkrete Gefährdung und damit auch sein Verschulden, und desto schwerer wird er für die Körperverletzung be- straft, zu der die Gefährdung geführt hat. Durch die nach Art. 125 StGB ausgefällte Strafe wird daher notwendig auch das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit liegende Verschulden mitabgegolten. Es darf daneben nicht auch noch Art. 90 SVG angewendet werden, ansonsten der Täter für dasselbe Verschulden zweimal be- straft würde. Dem Umstand, dass Art. 90 SVG in erster Linie die allgemeine Sicher- heit im Strassenverkehr gewährleisten will, kommt infolgedessen keine erhebliche Bedeutung mehr zu, dies um so weniger, als der Schutz der Allgemeinheit auch den Schutz der Einzelpersonen umfasst und deshalb Art. 90 SVG mindestens mittelbar
11 auch die körperliche Integrität schützt. Dass Art. 90 SVG neben der Verkehrssicher- heit zugleich die Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer zum Zwecke hat, er- gibt sich deutlich aus Ziff. 2 dieser Bestimmung, wo ausdrücklich von der Sicherheit anderer die Rede ist.
4. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unü- bersichtlichen Strecken. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird dem Fahrzeuglenker die Pflicht auferlegt, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hin- tereinanderfahren. Das Gebot des Rechtsfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV beansprucht grundsätzlich immer Geltung. Auch auf breiten Strassen darf der Fahrzeugführer nicht beliebig innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren, sondern es gilt auch dort, dass so weit rechts wie möglich - unter Einhaltung eines den Um- ständen angepassten Abstandes vom Fahrbahnrand - zu fahren ist. Möglichst nahe an den Strassenrand hat sich der Fahrzeuglenker gemäss dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 SVG insbesondere auf unübersichtlicher Strecke zu begeben, damit eine Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen vermieden werden kann (Schaff- hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Band I, 2. Auf- lage, Bern 2002, N 666 ff.).
b) X. bestreitet, dass er sich tatsächlich zu weit links befunden haben müsse. Er macht geltend, eine Kollision mit den Aussenrückspiegeln wäre nur dann ver- meidbar gewesen, wenn beide Fahrzeugführer mit ihren Lastwagen ganz rechts am Strassenrand gefahren wären.
c) Im konkreten Fall stehen allein Fragen der Beweiswürdigung im Vorder- grund, ob nämlich der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Verletzung von Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG begangen und ob er mithin in objektiver und subjektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat oder nicht. Bei der Würdi- gung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 249 BStP, 125 Abs. 2 StPO). Der Richter hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewie- sen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorlie-
12 genden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweize- risches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zu Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absolu- ter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraus- setzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss the- oretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus- sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um- stände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Das Verfahren muss nur dort zu einem Freispruch führen, wo nach sorgfältiger Sichtung der Beweise vernünftige und begründbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit bestehen (PKG 1978 Nr. 31; 1977 Nr. 77, 1976 Nr. 57). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussa-
13 gen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern viel- mehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 5, S. 216).
d) Auf Grund des durchgeführten Augenscheins steht fest, dass im Bereiche der Überholverbotstafeln die Strasse 6,55 m, die Fahrbahn 5,84 m inklusive und 5,60 m exklusive der Randlinien breit ist. Die Fahrbahnhälften weisen Breiten von 2,60 m (bergwärts) und 2,88 m (talwärts), exklusive der Randlinien und der Mittel- leitlinie, auf. Weiter oben im Bereiche eines Wasserschachtes misst die Strasse 6,42 m, die Fahrbahn 6,11 m inklusive und 5,86 m exklusive der Randlinien. Die Fahrbahnhälften sind hier 2,66 m (bergwärts) und 3,02 m (talwärts), exklusive der Randlinien und der Mittelleitlinie, breit. Der von X. gefahrene Lastwagen ist vorne (Lastwagenkabine) 2,15 m und hinten (Lastwagenaufbau) 2,33 m breit. Am Unfalltag hatte er zwei Aussenrückspie- gel von je 37 cm Breite (act. 4.8), so dass er damit eine Gesamtbreite von 2,89 m aufwies. Die Breite des von Y. gelenkten Lastwagens betrug gemäss dem Prüfungs- bericht des Verkehrsamtes Schwyz vom 2. Februar 1999 2,50 m (act. 45). Dabei handelte es sich um die Breite des Kastenaufbaus. Vom Unfall trug dieses Fahrzeug derartige Schäden davon, dass es verschrottet wurde. Die Messung der Gesamt- breite nahm die Kantonspolizei Graubünden an einem anderen Lastwagen der glei- chen Marke mit derselben Kabine vor. Dabei stellte sie eine Breite von 3,00 m fest, gemessen von den Aussenkanten der beiden Aussenrückspiegel (act. 44). Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, ist die Fahrbahn an der schmalsten Stelle im Unfallbereich 5,60 m breit. Die 12 cm breite Mittelleitlinie befindet sich nicht in der Mitte, sondern weist dem bergwärts Fahrenden eine Fahrbahnhälfte von 2,60 m und dem talwärts Fahrenden eine solche von 2,88 m zu. Ohne Berücksichtigung der rechten Aussenrückspiegel ist beim Lastwagen X. von einer Breite von 2,52 m (2,15 m + 37 cm), beim Lastwagen Y. von einer solchen von 2,75 m (2,50 m + 25 cm) auszugehen. Unter diesen Umständen hätte das Gebot des Rechtsfahrens strikt eingehalten werden müssen, verblieb beim Kreuzen zwischen den beiden Lastwagen doch nur ein Zwischenraum von 33 cm (8 + 13 + 12 cm). Zu Unrecht macht der Berufungskläger geltend, eine Kollision mit den Aussenrückspiegeln wäre nur dann vermeidbar gewesen, wenn beide Fahrzeugführer mit ihren Lastwa-
14 gen ganz rechts am Strassenrand gefahren wären und Art. 34 Abs. 1 SVG beinhalte nicht die Verpflichtung, dass der Fahrer immer zuäusserst rechts zu fahren hätte. Das Kreuzen war durchaus gefahrlos möglich, ohne dass sich der Berufungskläger ganz an den rechten Strassenrand hätte halten müssen. Es genügte strikt entlang der Randlinie, also am Fahrbahnrand, zu fahren. Dies erforderten die engen Ver- hältnisse. Gewiss gebietet Art. 34 Abs. 1 SVG «innerhalb der rechten Fahrbahn- hälfte» zu fahren und Art. 7 Abs. 2 VRV verpflichtet den Fahrzeugführer ausdrück- lich, einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu wahren. Der Führer darf aber nicht unter allen Umständen in der Mitte der Fahrbahnhälfte fahren. Das in Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls enthaltene Gebot rechts zu fahren geht vor, wenn die Verhältnisse es erfordern, d. h. wenn die Strecke unübersichtlich und eine Ge- fährdung des von vorn und hinten herannahenden Verkehrs möglich ist (Art. 7 Abs. 1 VRV). Nicht streng rechts fahren ist eine Ausnahme von dem in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV festgelegten Prinzip. Ist die Fahrbahnhälfte so eng und fehlt die Übersicht, ist so weit rechts zu fahren, dass der Lenker den zum Kreuzen notwendigen Abstand zwischen seinem und einem möglicherweise entge- genkommenden Fahrzeug von vornherein freilassen kann (Giger, Strassenver- kehrsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 103 mit Hinweisen). Der Ein- wand des Berufungsklägers, an das Rechtsfahrgebot dürften keine hohe Anforde- rungen gestellt werden, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Ebenso unbegründet ist sein weiteres Vorbringen, Y. hätte langsamer fahren, anhalten und zurückfahren müssen. War das Kreuzen der Lastwagen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes gefahrlos möglich, ist es nicht ersichtlich, weshalb Art 45 Abs. 1 SVG angerufen wird. Diese Regelung gilt nur, wenn das Kreuzen schwierig oder nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist.
e) X., Y., Z. und R. wurden polizeilich und untersuchungsrichterlich über den Verkehrsunfall einvernommen. X. erklärte am 5. Juni 2001, dass er vor der Streif- kollision mit Sicherheit in beide Aussenrückspiegel geschaut habe und als er wieder den Blick nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallfahrzeug schon entgegengekom- men und es habe einen heftigen Knall gegeben. Er habe den Entgegenfahrenden unmittelbar vor dem Kreuzen gesehen. Er habe sofort realisiert, dass beide Lastwa- gen in der Fahrbahnmitte gefahren seien und er habe reflexartig eine Steuerbewe- gung nach rechts gemacht. Er sei vermutlich nicht aufmerksam gewesen und habe möglicherweise zu lange in die Aussenrückspiegel geschaut. Andere Verrichtungen habe er nicht vorgenommen. Er sei mit den linken Rädern nicht über die Leitlinie gefahren, da er diese immer im Aussenrückspiegel gesehen habe (act. 15). Y. sagte am 13. Juni 2001 aus, dass er vor der Kollision eine Linkskurve befahren habe.
15 Nach dem Passieren der Kurve habe er einen Lastwagen entgegenfahren sehen. Dieser sei zügig bergwärts gefahren und habe sich mit ungefähr der halben Fahr- zeugbreite auf seiner (von Y.) Fahrbahnhälfte befunden. Er habe sofort gewusst, dass ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei. Um eine Frontalkollision zu ver- meiden, sei er nach rechts ausgewichen. Gleichzeitig habe er gespürt, dass sein Fahrzeug rechts gegen den Zaun geprallt sei. Ob er dabei gebremst habe, könne er nicht sagen. Sofort habe er realisiert, dass er den Abhang hinunter fahren würde. Er überprüfe seine Position laufend im Spiegel. Er sei sicher, vor dem Unfall ganz rechts gefahren zu sein (act. 19). Z., die mit ihrem Personenwagen dem Lastwagen Y. unmittelbar folgte, gab am 5. Juni 2001 als Zeugin zu Protokoll, ihr sei schon bei L., dann durch F. und weiter in Richtung A. aufgefallen, dass der betreffende Chauf- feur sehr unsicher gewirkt habe. Jedesmal wenn Gegenverkehr geherrscht habe, sei er hin und her gefahren, mal stark links gegen die Mittellinie zu, mal stark rechts. Zudem habe er bei praktisch jedem bevorstehenden Kreuzungsmanöver das Fahr- zeug stark abgebremst. Bei A. sei der Lenker wieder mal stark links, jedoch nicht über die Mittellinie hinaus gefahren. Jedenfalls sei es zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Lastwagen gekommen. Daraufhin habe der Chauffeur des vor ihr fahrenden Fahrzeuges dieses stark nach rechts gelenkt, wo es mit dem dor- tigen Zaun kollidiert habe. Der Lastwagen habe drei oder vier Pfosten zu Boden gedrückt, ein Stück weit seien seine linken Räder in der Luft gewesen. Plötzlich sei er die dortige Böschung hinunter gestürzt (act. 17). Der hinter dem Personenwagen Z. fahrende R. bezeugte am 8. Juni 2001, dass er nach der Rechtskurve, bereits auf dem geraden Strassenstück, einen entgegenkommenden weissen Lastwagen mit roter Plane gesehen habe. Dieses Fahrzeug sei etwas gegen die Strassenmitte, d.h. mit den linken Rädern vermutlich auf der Leitlinie, gefahren. Als dessen Lenker den Lastwagen Y. erblickt habe, habe er nach rechts gelenkt. Trotzdem hätten sich die Aussenrückspiegel der beiden Fahrzeuge gestreift. Daraufhin habe der talwärts fahrende Lastwagen zu schwanken begonnen und habe mit dem Zaun kollidiert. Dann sei er über die Mauerkante gerutscht und habe sich überschlagen. Auf weite- res Befragen gab R. an, dass sich das Fahrzeug Y. sicher nicht ganz an seinem rechten Fahrbahnrand, aber mit Sicherheit auf seiner Fahrbahnseite befunden habe (act. 18). Am 22. Oktober 2001 vor dem Untersuchungsrichter erklärte X. als Ange- schuldigter, dass er auf jeden Fall noch 10 bis 20 cm weiter rechts hätte fahren können. Er sei aber auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Die Räder seines Fahrzeu- ges hätten sich sehr nahe bei der Leitlinie, zu jeder Zeit jedoch rechts der Leitlinie befunden. Der linke Aussenrückspiegel sei wohl schon über der Leitlinie gewesen. Er habe plötzlich gemerkt, wie Y. mit seinem Lastwagen entgegengekommen sei. Er habe bemerkt, dass es beim Kreuzen etwas knapp hätte werden können, wes-
16 halb er sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe. Er anerkenne, etwas falsch ge- macht zu haben. Allerdings habe auch Y. falsch reagiert, denn er hätte nicht so weit nach rechts ausweichen müssen, bloss um die Kollision der linken Aussenrückspie- gel zu verhindern (act. 22). Y. sagte als Auskunftsperson am 26. März 2002 aus, dass ein Teil des entgegenkommenden Lastwagen sich auf seiner (von Y.) Fahrspur befunden habe. Der Lastwagen sei nicht auf der Leitlinie, sondern weiter links auf seiner (von Y.) Fahrspur gefahren. Er habe dann automatisch eine Lenkkorrektur nach rechts gemacht, um einer Kollision auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanö- ver habe er mit dem rechtsseitigen Bündnerzaun kollidiert (act. 47). Z. bezeugte am gleichen Tage, dass sie zum Unfallhergang nicht viel sagen könne. Sie habe plötz- lich einen Knall gehört und festgestellt, dass Glassplitter an ihrem Fahrzeug vorbei- geflogen seien. Sie habe gesehen, dass von unten ein Lastwagen herangefahren sei. Soweit sie es habe beurteilen können, sei jener Lenker korrekt auf seiner Fahr- bahnseite gefahren. Der talwärtsfahrende Lastwagenlenker sei ebenfalls auf seiner Fahrbahn gefahren. Ob er allenfalls gegen die Mitte gefahren sei, wisse sie nicht. Was konkret passiert sei, habe sie nicht gesehen. Sie könne keine Angaben ma- chen, ob der entgegenkommende Lastwagenfahrer über der Leitlinie bzw. auf der Leitlinie gefahren sei. Dies habe der hinter ihr fahrende Personenwagenlenker bes- ser gesehen, weil er sich noch im Bereich der Kurve befunden und daher besser als sie nach vorne habe schauen können. Auf weiteres Befragen antwortete sie, dass sie heute bei bestem Willen nicht mehr sagen könne, ob Y. die Lenkkorrektur vor oder nach dem Knall vorgenommen habe (act. 49). R. gab am 13. Mai 2002 als Zeuge zu Protokoll, dass der Unfall sich nach der langgezogenen Linkskurve ereig- net habe. Nach Passieren der Kurve habe er von unten einen Lastwagen entgegen- fahren sehen. Ihm sei aufgefallen, dass dieser Lastwagen sich teilweise, d.h. mit den linken Rädern, auf ihrer (von Y., Z. und R.) Fahrspur befunden habe. In diesem Moment habe er gesehen, wie dessen Lenker eine Lenkkorrektur nach rechts ge- macht habe. Trotzdem hätten sich die Aussenrückspiegel der beiden Farhrzeuge gestreift. Y. habe den Lastwagen nicht mehr unter Kontrolle bekommen und nach der Kollision mit dem Zaun sei er den Abhang hinuntergestürzt. Er könne nicht an- geben, ob die linken Räder des entgegenkommenden Lastwagens noch auf der Leitlinie gewesen seien. Der Lenker dieses Lastwagens sei viel zu weit links im Be- reiche der Gegenfahrbahn gefahren. Ohne dessen Lenkkorrektur nach rechts, wäre es unweigerlich zu einer seitlich frontalen Kollision der beiden Lastwagen gekom- men (act. 57).
f) Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussa-
17 gen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbe- züglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignis- ses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliess- lich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Einzige Zeugen des Verkehrsunfalles sind Z. und R.. Nichts spricht gegen ihre Personen und sie sagten unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Allerdings konnte die Zeugin über den Unfallhergang keine Angaben machen. Zwar sagte sie aus, dass bei A. der Lenker des vor ihr fahrenden Lastwagens wieder mal stark links, jedoch nicht über die Mittellinie hinaus gefahren sei (act. 17). Indes konnte sie nicht angeben, wo sich der entgegenkommende Lastwagen befand, be- vor es zur Kollision mit den Aussenrückspiegeln kam. Freilich bezeugte sie, dass dessen Lenker, soweit sie es habe beurteilen können, korrekt auf seiner Fahrbahn- seite gefahren sei (act. 49). Dies war aber offensichtlich die Lage des Lastwagens nach der Lenkkorrektur nach rechts und nach der Kollision, gab sie doch zu Proto- koll, sie habe plötzlich einen Knall gehört und gesehen, dass von unten ein Lastwa- gen herangefahren sei. Zur Beantwortung der Frage über den Unfallhergang hat sich der Kantonsgerichtsausschuss somit im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen R. zu stützen. Dieser Zeuge konnte - wie der Augenschein ergab - die Un- fallstrecke gut einsehen, eine Tatsache übrigens, die auch von der Zeugin Z. so beurteilt wurde, gab sie doch an, der hinter ihr fahrende PW-Lenker dürfte es besser gesehen haben als sie. Dieser sagte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, dass der entgegenkommende Lastwagen etwas gegen die Strassenmitte gefahren sei, mit den linken Rädern habe er sich vermutlich auf der Leitlinie befunden. Des- sen Lenker habe das Fahrzeug nach rechts gelenkt als er den Lastwagen Y. erblickt habe (act. 18). Diese Aussage deckt sich zwar nicht ganz mit derjenigen in der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme, wo R. erklärte, er könne nicht angeben, ob die linken Räder noch auf der Leitlinie gewesen seien. Er bezeugte aber, dass der Lenker des bergwärts fahrenden Lastwagens viel zu weit links im Bereiche der Ge-
18 genfahrbahn gefahren sei und dass es ohne dessen Lenkkorrektur nach rechts un- weigerlich zu einer seitlich frontalen Kollision der beiden Lastwagen gekommen wäre (act. 57). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als überzeugen- der Beweis für die X. vorgeworfene Verkehrsregelverletzung anzusehen. Als direkter Beweis stehen den Richtern die Aussagen des Zeugen R. zur Verfügung. Zudem können sie sich auf die anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen stützen. Schliesslich dürfen sie die Depositionen X. berücksichtigen, die entgegen der Meinung des privaten Verteidigers nicht bedeutungslos sind und den Schluss zulassen, dass die Darstellung des Hauptzeugen zutreffend ist. An- lässlich beider Einvernahmen erklärte der Berufungskläger, vor der Streifkollision mit Sicherheit zu lange in beide Aussenrückspiegel geschaut zu haben. Als er den Blick wieder nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallfahrzeug schon entgegenge- kommen, er habe reflexartig eine Steuerbewegung nach rechts gemacht und es habe einen heftigen Knall gegeben. Er hätte auf jeden Fall noch 10 bis 20 cm weiter rechts fahren können. Der linke Aussenrückspiegel sei wohl über der Leitlinie ge- wesen. Er sei vermutlich nicht aufmerksam gewesen und habe möglicherweise zu lange in die Ausserückspiegel geschaut. Er anerkenne, etwas falsch gemacht zu haben (act. 15 und 22). Der Kantonsgerichtsausschuss hat vorliegend keine Veranlassung, die Aus- sagen des Zeugen R., der ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für wissentlich falsche Zeugenaussagen hingewiesen wurde, in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, sie zu entkräften. Im Kernge- halt stimmen die Schilderungen des Hauptzeugen überein. Die linken Räder des entgegenkommenden Lastwagens befanden sich im Bereich der Gegenfahrbahn. Dies ist der Kerngehalt der Depositionen in den beiden Befragungen. Grundsätzlich wurden somit gleichlautende Aussagen gemacht. Bezüglich des Standortes des Lastwagens finden sich darin mithin keine Widersprüche. Entscheidend ist im Wei- teren die Sachbezogenheit der Depositionen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kern der Aussagen. Details untergeordneter Natur haben im konkreten Falle keinen Be- zug zur Sache. Es ist folglich irrelevant, wenn der Hauptzeuge die Aussagen der Zeugin Z. nicht bestätigte, wonach schon bei L., dann durch F. und weiter in Rich- tung A., also vor dem Unfall, Y. hin und her gefahren sei, mal stark links gegen die Mittellinie, mal stark rechts. Ist die Strecke übersichtlich und herrscht kein Gegen- verkehr, muss das Rechtsfahrgebot nicht streng beachtet werden. Nicht entschei- dend ist sodann auch, mit welcher Geschwindigkeit R. fuhr und wo er sich genau befand, als er seine Wahrnehmung machte. Diesbezüglich handelt es sich um
19 Schätzungen, die erfahrungsgemäss eine grosse Spannweite aufweisen können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge in Fahrt waren, dass sie sich in einer langgezogenen Linkskurve befanden und der Zeuge nicht sofort an- hielt, als der Unfall sich ereignete. Seine Schätzungen der von ihm gefahrenen Ge- schwindigkeit und des Standortes sind damit nicht geeignet, am Kern seiner Aussa- gen zu zweifeln. Dieser beruht im Gegensatz zu den Schätzungen auf seiner ge- machten Wahrnehmung, die unabhängig von seiner Geschwindigkeit und von sei- nem genauen Standort ist. Ebenso kann aus dem Umstand, dass der Hauptzeuge vor der Polizei versehentlich von einer Rechtskurve sprach nicht geschlossen wer- den, seine Wahrnehmung sei nicht richtig. Vor dem Untersuchungsrichter gab er richtig an, der Unfall habe sich nach der langgezogenen Linkskurve ereignet. Schliesslich ist nicht ersichtlich und es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Sicht des Hauptzeugen in der langgezogenen Linkskurve beeinträchtigt war und er sich über die Position des entgegenkommenden Lastwagens hätte täuschen kön- nen. Z. bezeugte, dass der hinter ihr fahrende Personenwagenlenker besser gese- hen habe als sie, weil er sich noch im Bereich der Kurve befunden und daher besser nach vorne habe schauen können. Dass im Bereiche der langgezogenen Kurve die Sicht des Hauptzeugen nicht beeinträchtigt war, haben auch die Richter anlässlich des Augenscheins feststellen können.
5. a) Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, ein Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird oder eine andere schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eintritt oder wenn der Geschädigte als Folge der Verletzung dauernd arbeitsunfähig bleibt. Y. erlitt als Folge des Unfalls eine Milzruptur (Zerreissung), einen komplexen Band- schaden, einen Bruch am rechten Kniegelenk, einen Beckenbruch sowie multiple Schürfungen und Prellungen, wobei die Milzruptur und der Beckenbruch gemäss Arztbericht als lebensgefährliche Verletzungen gelten, die bereits innert kurzer Zeit zum Verbluten des Verletzten führen können (act. 12). Die von Y. erlittenen Verlet- zungen sind somit schwer. Fahrlässig begeht der Täter eine schwere Körperverletzung, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder dar- auf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persön- lichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
20 Ein Schuldspruch nach Art. 125 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Ver- halten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persön- lichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Geschädig- ten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des er- laubten Risikos überschritt. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Er- folgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz, das heisst, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hinter- grund drängen. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothe- tischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusam- menhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zu- rechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286).
b) Wie bereits ausgeführt, muss sich der Lenker insbesondere auf unüber- sichtlichen, engen Strecken strikt an die Randlinie halten, weil jederzeit mit Gegen- verkehr zu rechnen ist. Gerade in dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, war die Unaufmerksamkeit von X., der vor der Kollision zu lange in die Aussenrück- spiegel geschaut hatte und dadurch mit seinem Lastwagen in den Bereich der Ge- genfahrbahn und mit dem Aussenrückspiegel links der Mittelleitlinie geriet, die un- mittelbarste Ursache der schweren Körperverletzung, stand doch Y. überhaupt kei- nen Raum für ein Ausweichmanöver zur Verfügung. Einzig und allein um eine Fron-
21 talkollision zu vermeiden, wich er mit seinem Lastwagen nach rechts aus. In Anbe- tracht der Umstände, dass die Fahrbahn unübersichtlich und nur 5,60 m exklusive der Randlinien breit ist, davon beide Lastwagen, ohne Berücksichtigung der rechten Aussenrückspiegel, 5,27m beanspruchten, war für den Berufungskläger vorausseh- bar, dass die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung schwerwiegende Un- fallfolgen nach sich ziehen würde. Dass angesichts der Missachtung des Rechts- fahrgebotes und des dadurch fehlenden Raumes zum Kreuzen, Y., um eine Fron- talkollision zu vermeiden, seinen Lastwagen nach rechts lenkte, dieser dann den Zaun durchbrach und den Abhang hinunterstürzte, ist nicht derart aussergewöhn- lich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden musste. Entgegen der Mei- nung des Berufungsklägers vermag diese Reaktion die Adäquanz der Kausalität nicht aufzuheben. Für die Adäquanz unerheblich ist ebenfalls, dass Y. mit einer Ge- schwindigkeit von 61 - 65 km/h (act. 52) fuhr. Denn sie war dem Fahrzeug sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst. Namentlich war das Kreuzen beider Lastwagen unter Beachtung des Gebotes des Rechtsfahrens ge- fahrlos möglich, so dass die Geschwindigkeit des talwärts fahrenden Lastwagens, vom Berufungskläger als übersetzt gehalten, nicht als Hauptursache des Unfalls bezeichnet werden kann, die sein sorgfaltswidriges Verhalten in den Hintergrund stellen würde. Zu bejahen ist auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse, hätte sich der Berufungskläger nach vorne auf die Strasse und den Verkehr konzentrieren müssen. Wie bereits ausgeführt, wäre sein Lastwa- gen noch mindestens 8 cm von der Mittelleitlinie entfernt gewesen, wenn er das Rechtsfahrgebot strikt beachtet hätte. Sämtliche von X. angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesag- ten die für sein Fehlverhalten sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Auf Grund der Aussagen des Zeugen R. und der anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen bleiben dem Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass der Be- rufungskläger den Straftatbestand des Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
6. Die Vorinstanz sprach X. im Weiteren der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 schuldig. Die Auswertung des Fahrtschreibers des Berufungsklägers ergab, dass er am 5. Juni 2001, um 07.34 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h fuhr. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 10 km/h und unter Berücksichtigung der etwas zu
22 hoch liegenden Geschwindigkeitsgrundlinie verblieb eine Geschwindigkeit von 88 km/h, die 8 km/h über der für schwere Motorwagen festgelegten Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h liegt (act. 8, 9). Sodann ist erstellt, dass der Berufungskläger im Fahrtschreiber-Einlageblatt die Jahreszahl nicht aufführte (act. 8). Somit verletzte er offensichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1. Den Verstoss gegen die letztere Bestimmung anerkannte der Berufungskläger aus- drücklich (act. 22). Die Einwendungen im Berufungsverfahren, beide Schuldsprüche seien ohne zentrale Bedeutung und eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 sei nicht gerechtfertigt, da das Nichteintragen der Jahres- zahl ein offenkundiges Versehen ohne jegliche strafrechtliche Relevanz sei, können folglich nicht gehört werden.
7. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschul- deten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, womit der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe. Die Täterkomponente erfasst dem- gegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 124 IV 44 f, 118 IV 14, 117 IV 112 ff.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird die fahr- lässige schwere Körperverletzung mit Gefängnis oder Busse, die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV1 mit Haft oder Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1) bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er doch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Strafer- höhungsgründe sind keine vorhanden. Strafmindernd sind sein allgemeiner und ins- besondere sein automobilistischer guter Leumund, sein Teilgeständnis und seine grundsätzliche Einsicht zu gewichten. Strafschärfend ist das Zusammentreffen
23 mehrerer Verkehrsregelverletzungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 4‘745.-- und seines Vermögens von Fr. 85'674.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von den Vorderrichtern gefällte Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr. 12). Nicht zu beanstanden ist auch die von ihnen verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann.
8. a) Y. trat vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden als Adhäsionskläger auf. Er stellte den Antrag, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- bzw. von Fr. 50'000.-- zu verpflichten. Beide Begehren wurden von der Vorinstanz mangels genügender Beurteilungs- grundlagen ins Zivilverfahren verwiesen. Der Berufungskläger macht geltend, die Nichtbehandlung der Zivilforderungen sei gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG nur bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung möglich. Andernfalls müsse ein materieller Ent- scheid erlassen werden. Der Adhäsionsskläger sei der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast in keiner Weise nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei die Abweisung der Adhäsionsklage, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne, zwingende Rechtsfolge.
b) Art. 9 OHG bestimmt, dass, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet (Abs. 1). Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln (Abs. 2). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann es die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Mög- lichkeit vollständig (Abs. 3). Art. 9 OHG geht vom Grundsatz aus, dass das Gericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet, solange der Täter nicht frei- gesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Um eine ungebührliche Kom- plikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt zu vermeiden, werden je- doch verschiedene Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Art. 9 Abs. 2 OHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivilpunkt erst nach dem Entscheid über den Strafpunkt in einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im glei- chen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Diese Lösung trägt dem Interesse des Op- fers an einem Entscheid im Zivilpunkt ohne Anstrengung eines zweiten Prozesses Rechnung, ohne jedoch gleichzeitig den Entscheid im Strafpunkt zu verzögern.
24 Überdies entspricht sie dem Gebot der Verfahrensökonomie, da der Entscheid im Zivilpunkt vom gleichen Richter bzw. dem gleichen Spruchkörper gefällt wird, der mit der Sache schon im ersten Verfahrensschritt befasst war. Eine andere Ein- schränkung des in Art. 9 Abs. 1 OHG erwähnten Grundsatzes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 OHG. In komplizierten Fällen muss es dem Strafgericht möglich sein, die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen, d.h. ohne den Betrag der Forderung zu bestimmen, und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig, erfordert sie besondere Beweismittel, wie beispielsweise Arztzeugnisse oder Gutachten über den Grad der Schwere einer Körperverletzung, und verzögert sie die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange, ist gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG vorzugehen.
c) Der Auffassung des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Er über- sieht, dass die Verweisung ad separatum aus prozessobligatorischer, sachlicher Notwendigkeit erfolgte. Gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung vom 4. März 2002 ist dem Adhäsionskläger eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Dauer attestiert worden. Der Arzt führte aus, dass eine abschliessende Prognose vor allem bezüglich der Knieverlet- zung noch nicht gestellt werden könne. Es sei aber anzunehmen, dass ein relevan- tes Funktionsdefizit persistieren werde, so dass die Ausübung der bisherigen Tätig- keit als Lastwagenchauffeur mit Be- und Entladearbeiten eher nicht mehr möglich sein werde. Daraus folgt, dass weder die Heilung noch die Eingliederung des Ad- häsionsklägers in einem anderen Beruf abgeschlossen sind. Bei der Einreichung der Adhäsionsklage stand somit die Höhe des Schadens nicht fest, und sie steht auch heute nicht fest. Es war und ist folglich nicht möglich, die Schadenersatz- und Genugtuungssumme sachgerecht zu bestimmen. Entgegen der Meinung des Beru- fungsklägers wurde die Adhäsionsklage nicht wegen Behauptungs- und Beweis- mangel an das Zivilgericht verwiesen, sondern mangels Substantiierungs- und Be- weismöglichkeit. Seinem Antrag, die Adhäsionsklage im Berufungsverfahren abzu- weisen, kann folglich nicht entsprochen werden. Da im übrigen der Adhäsionskläger keine Berufung erhob, kann das Dispositiv des angefochtenen Urteils (im Sinne ei- ner Entscheidung der Ansprüche dem Grundsatze nach) nicht korrigiert werden.
9. Wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen, schafft das Urteil, welches das Prozessrechtsverhältnis diesfalls beendigt, keinerlei Rechte, soweit es um den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch geht. Dieser Anspruch wird im Straf- verfahren nicht erledigt und muss vor den Zivilrichter gebracht werden. Soweit hierzu Verfahrensfragen in der Strafprozessordnung nicht geregelt sind, sind die
25 Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59, Domenig, Die Adhäsi- onsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 42 f.). Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Die unterlegene Partei hat somit dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zu- sammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. In restrikti- ver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten (Domenig, a.a.O., S. 128, PKG 1990, Nr. 38). Im konkreten Falle wurde die Adhä- sionsklage im vorinstanzlichen Verfahren ad separatum verwiesen. Demzufolge war der Adhäsionskläger unterliegende Partei, der dem Adhäsionsbeklagten dessen aussergerichtlichen Kosten ersetzen musste. In diesem Punkte obsiegt der Beru- fungskläger, was nicht wesentlich ist, so dass ihm trotzdem sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens überbunden werden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Mit der Berufung verlangte der Berufungskläger aber erfolglos die Aufhebung der Ziff. 4 des ange- fochtenen Urteils und die Abweisung der Adhäsionsklage. Im Berufungsverfahren unterliegt er, so dass er den Berufungsbeklagten aussergerichtlich entschädigen muss. Da mit Bezug auf die Adhäsionsklage die anwaltlichen Aufwendungen in bei- den Verfahren ungefähr gleich waren, rechtfertigt es sich die aussergerichtlichen Entschädigungen für beide Instanzen wettzuschlagen.
26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Soweit die Berufung die aussergerichtliche Entschädigung im vorinstanzli- chen Adhäsionsprozessverfahren zum Gegenstand hat, wird sie gutgeheis- sen, im übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Die aussergerichtlichen Entschädigungen im Zivilpunkt werden für beide Instanzen wettgeschlagen. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: im Dispositiv an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar